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KFA prüfen

Verfasst: 29.09.2010, 15:25
von schatz
Folgender Sachverhalt:

Wir haben Klage eingereicht. Kurze Zeit später haben wir die Klage zurückgenommen. Jetzt haben wir von der Gegenseite einen KFA erhalten. Die setzen die volle Verfahrensgebühr an.

Ich soll jetzt prüfen, ob die Verfahrensgebühr wirklich entstanden ist.

Der Klagerücknahmeantrag hat sich überschnitten mit der Vertretungsanzeige der Gegenseite!

Was meint ihr? Ich denke die VG ist voll angefallen.. Der KFA ist richtig, oder?

Re: KFA prüfen

Verfasst: 29.09.2010, 15:27
von Smilie
Kommt drauf an, ob die Gegenseite einen Antrag gestellt hat, oder nicht.

Haben die sich nur gemeldet oder auch schon einen Klageabweisungsantrag gestellt?

Re: KFA prüfen

Verfasst: 29.09.2010, 15:28
von Schlaubi wieder da
Jup

Re: KFA prüfen

Verfasst: 29.09.2010, 15:36
von schatz
Anträge wurden gestellt.. Aber der Antrag von der Gegenseite kam 2 Tage später beim Gericht an.. Unsere Klagerücknahme war erster beim Gericht eingegangen..

Re: KFA prüfen

Verfasst: 29.09.2010, 15:37
von Liesel
Die Klagerücknahme war aber zu dem Zeitpunkt sicher der Gegenseite noch nicht bekannt, also ist die VG erstattungsfähig.

Re: KFA prüfen

Verfasst: 29.09.2010, 15:40
von Asgoth
darüber lässt sich streiten... mE ist hier nur ne 0,8 VG erstattungsfähig... eben weil der Rücknahmeschriftsatz vor der VT abei Gericht eingegangen ist...

Re: KFA prüfen

Verfasst: 29.09.2010, 15:41
von Schlaubi wieder da
§ 269 ZPO - Klagerücknahme

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.