Hallo!
Versteh mal wieder nur Bahnhof: Beklagte kam mit Klage zu uns, wir sollten Verteidigung übernehmen. Aber noch bevor es zur Verteidigungsanzeige durch uns kam, rief die Beklagte an und sagte uns, dass sie einen Brief von dem Gegenanwalt bekommen habe und die Klage zurückgenommen wurde. Ein Anruf bei Gericht bestätigte dies. Wie rechne ich denn jetzt ab? Die Verteidigungsanzeige inkl Klageerwiderung lag schon fertig auf dem Tisch und musste nur noch abgeschickt werden.
Und: müssen wir noch irgendeine Kostenfestsetzung beantragen? Aber wir haben uns ja noch nicht mal legitimiert... HILFEEE!!!
Klagerücknahme vor Verteidigungsanzeige - wie abrechnen?
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- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
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Abrechnung an Mandant nach 3101 Nr. 1 (vorzeitige Beendigung). Kostenerstattung durch die Gegenseite wird in dem Fall nicht erfolgen, da ihr euch noch nicht bei Gericht angezeigt hattet.
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- darkangel
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Ich würde eine 8,0 VG gemäß 3101 VV RVG abrechnen.
Das ist der Gebührentatbestand des 3101 VV RVG:
1.Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat,
2.soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen oder festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO), oder soweit lediglich Verhandlungen vor Gericht zur Einigung über solche Ansprüche geführt werden, oder
3.soweit in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wird,
Ich würde sagen, dass das hier zutrifft
Das ist der Gebührentatbestand des 3101 VV RVG:
1.Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat,
2.soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen oder festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO), oder soweit lediglich Verhandlungen vor Gericht zur Einigung über solche Ansprüche geführt werden, oder
3.soweit in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wird,
Ich würde sagen, dass das hier zutrifft
- misspinky1984
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gkutes, aber die RAe hatten sich doch noch gar nicht für den Beklagten bestellt - die Klagerücknahme ist schon vorher erfolgt.
Achte auf deine Gedanken, denn sie werden Worte.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal.
Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
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- misspinky1984
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Dann müßte aber Ichbins2010 wenigstens zunächst Kostenantrag stellen, oder stehe ich jetzt komplett auf dem Schlauch
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Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
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Ich versteh das auch noch nicht so richtig
- Adora Belle
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Ich würde auch Kostenentscheidung beantragen und sehe keinen Grund, warum der Mandant auf der 3101 sitzen bleiben sollte.