Gewillkürte Prozessstandschaft und Zinsen auf GG

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Aylin0104
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#1

20.08.2010, 16:50

Hallo alle zusammen,

ich muss malwieder ein paar äußerst peinliche Fragen stellen :oops:

Zunächst einmal zu der Gewillkürten Prozessstandschaft:

Wir hatten in einer Klage ebenfalls die Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren geltend gemacht und haben von der Rechtsschutzversicherung, die die GG im Vorfeld bezahlt hat, eine Abtretungserklärung angefordert aus der sich ergibt, dass unser Mandant berechtigt ist die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. So machen wir es immer und es gibt dabei auch keine Probleme, meist steht diese Abtretung schon in den Deckungsschutzzusagen mit drin. Jedenfalls teilte diese Rechtsschutzversicherung uns nun mit, dass wir die GG im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen sollen. Ich muss ehrlich gesagt gestehen, dass ich das nie zuvor gehört habe oder aber schlichtweg vergessen habe! Jedenfalls habe ich nun mal ein bisschen das Internet danach durchforstet und wie ich das nun verstehe bedeutet das lediglich, dass unser Mandant die GG zwar im eigenen Namen geltend macht, die Zahlung jedoch an die Rechtsschutzversicherung erfolgen soll. Richtig???

Könnte der Klageantrag dann zb etwa so lauten:
den Beklagten zu verurteilen an die Rechtsschutzversicherung des Klägers einen Betrag in Höhe von...... zu zahlen.
Dann in der Begründung natürlich begründen woraus der Betrag resultiert etc.

Muss ich hierzu noch irgendwas von der Rechtsschutzversicherung vorlegen???

Dann zu den Zinsen auf die Geschäftsgebühr:

Auch hier muss ich ehrlich gesagt gestehen, dass ich es immer für richtig gehalten habe, die GG als Nebenforderung sprich ohne Verzinsungsantrag, in einer Klage geltend zu machen, was sicherlich auch nicht zuletzt daran liegt, dass mein Chef das auch so sieht :? Aber irgendwie bin ich dann die Tage mal ins Grübeln gekommen und bin zu der Überzeugung gelangt, dass wenn der Mandant die GG bereits zum Ausgleich gebracht hat ihm ja hierüber ebenfalls ein Schaden entstanden ist und ein entstandener Schaden ist doch immer zu verzinsen gem. §§ (weiss gerade nicht) BGB. Nun habe ich das versucht meinem Chef klar zu machen, aber der kann/will mich nicht verstehen und ist weiterhn der Auffassung, dass man auf die GG nie Zinsen verlangen kann. Vielleicht bin ich ja auch auf dem Holzweg.... :roll:

Ich bin mir sicher, dass ihr mir hier wie immer hervorragend weiterhelfen werdet :mrgreen:
:thx
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grommelie
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#2

20.08.2010, 17:59

Zu den Zinsen auf die Geschäftsgebühr kann ich Dir berichten, dass, wenn Du entsprechenden Antrag stellst, Zinsen auch mit ausgeurteilt werden. So habe ich es bisher gemacht und auch zugesprochen erhalten.
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Aylin0104
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#3

26.08.2010, 17:32

Danke Grommelie.

Aber weiss denn keiner was wegen dieser dummen gewillkürten Prozessstandschaft??? :|
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#4

27.08.2010, 08:01

M. E. heißt das nur, dass ihr den Klageantrag ganz normal mit "Beklagte wird verurteilt an den Kläger (nicht RS) zu zahlen..." macht. Die RS tritt praktisch nur die Geltendmachung an den Versicherungsnehmer ab. Im Innenverhältnis soll natürlich trotzdem an die RS ausgekehrt werden, da diese ja die Kosten gezahlt hat.
Es grüßt

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#5

27.08.2010, 08:02

Ach so, und Zinsen auf die GG machen wir natürlich auch geltend.
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#6

27.08.2010, 20:21

Ja, aber wenn ich ganz normal schreibe an den Kläger zu zahlen, ist es bei uns im Bezirk ein Problem, wenn die RS gezahlt hat. Denn dann will das Gericht immer ne Abtretungserklärung von der RS haben aus der hervorgeht, dass der Kläger berechtigt ist die GG im eigenen Namen geltend zu machen, weil der Anspruch ja auf die RS über gegangen ist.

Normalerweise bekommen wir diese Abtretungserklärung auch immer von der RS oder aber die haben die schon in ihrer Deckungsschutzzusage mit drin, aber diesemal stellen die sich aus welchen Gründen auch immer quer.
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