KFA, Anrechnung, überschieß. Vergleichswert und UV

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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sternchen1981
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#1

03.08.2010, 10:37

Hallo Leute!
Hab gerade nen KFA zum Prüfen da, und steig irgendwie nicht dahinter! Sollte ein ähnlicher Beitrag hier irgendwo sein, zeigt ihn mir, ich habe leider nichts vergleichbares gefunden!

Streitwertbeschluss: Streitwert für streitiges Verfahren 221,34 € und der überschießende Vergleichswert 664,02 €
vorgerichtliche ausgeurteilte RA-Kosten 39,00 € (Gebühr 32,50)

So jetzt der mir vorliegende KFA:

0.65 VG aus 221,34 € (3100) 16,25 €
0.8 VG aus 664,02 € (1003?) 52,00 €
1.2 TG aus 221,34 € (3104) 30,00 €
1.5 EG aus 664,02 € (1000) 84,50 €
1.0 EG aus 221,34 € (1003) 25,00 €

+ 0.5 VG aus 221,36 € (3401) 12,50 € für UBV.

Irgenwie ist der doch falsch oder?

Nach Anrechnung und Abgleich würd ich folgendes ansetzen:

1.3 VG aus 221,34 € 32,50 €
0.8 VG aus 664,02 € 52,00 €
§ 15 III höchstens 1.3 VG aus 885,36 € 52,00 €
- Anrechnung 16,25 €
verbleibende VG 35,75 €
1.2 TG aus 221,34 € 30,00 €
1.0 EG aus 221,34 € 25,00 €
1.5 EG aus 664,02 € 97,50 €
§ 15 III höchstens 1.5 aus 885,36 € 97,50 €

etc. pp

Hab ich jetzt heute irgendwie ein Brett vorm Kopf und überseh was?

:thx schon mal für Antworten!
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domel 3008
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#2

03.08.2010, 10:52

also, deine Berechnung ist dem Grunde nach richtig...aber

deine Geb. § 15 III höchstens 1.3 VG aus 885,36 € sind 84,50 und nicht 52,00 €
und da die einzelnen Gebühren genau den gleichen Betrag ergeben wie der höchste Gebührensatz aus dem zusammengerechneten GW, kannst du dir - denk ich jedenfalls - aussuchen, was du davon stehen lässt. (ich würde die einzelnen nehmen)
aber dir bleibt auch wenn du die Anrechnungvon 16.25 € abziehst eben noch mehr: und zwar verbleibende VG 68,25

1.2 TG, wurde denn in der mündlichen Verhandlung der Vergleich geschlossen, wenn ja, dann hast du dafür auch den GW von 885,36 zu nehmen
1.2TG aus 885,36€ 78,00 €

und bei der EG nimmst du die einzelne Geb. nach § 15 III


ansonsten find ich es gut... :)
gkutes

#3

03.08.2010, 10:52

jo - einige Beträge sind falsch. §15 wurde vergessen
dein vorschlag ist insoweit richtig (die Beträge hab ich aber nicht kontrolliert)
wurde der Vergleich in einer Verhandlung geschlossen?

die Kosten des UBV - VG und TG - können aber schon auch geltend gemacht werden
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sternchen1981
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#4

03.08.2010, 11:23

OK, danke schon mal euch beiden!

Ja klar, hab mich da verlesen bei der 1.3 VG - OK, dann stimmen zumindest die Beträge der VG - wobei die das wirklich ein bisschen doof hingeschrieben haben, na ja egal! Aber bei der EG werd ich nochmal nachhaken!

Vergleich kam ohne mündliche Verhandlung zustande. (§ 278)
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domel 3008
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#5

03.08.2010, 11:27

wie kam denn der Vergleich genau zustande, denn immerhin setzt du doch ne Terminsgebühr an. Das heißt ja, daß ihr ohne Beteiligung des Gerichts mit der GEgenseite ein Vergleich abgeschlossen habt, oder? In diesem Fall würdet ihr die TG aus 855,36 bekommen
gkutes

#6

03.08.2010, 11:28

mein programm kürzt auch gleich die zweite VG und schreibt nicht den ursprünglichen Betrag hin.

aber ein programm scheinen die nicht zu haben, die Gebühr des UBV ist auch die Nr. 3405 und nicht 3401...
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Curry
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#7

03.08.2010, 11:30

Die Anrechnung der 16,25€ ist übrigens vor dem Abgleich nach § 15 III RVG vorzunehmen, so mach ich es jedenfalls. Ist aber streitig.
Curry

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gkutes

#8

03.08.2010, 11:38

da es der KFA der Gegenseite ist gilt das Gegenteil :lol:
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#9

03.08.2010, 11:43

Das stimmt wohl :lol:
Curry

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sternchen1981
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#10

03.08.2010, 11:50

OK, also der Vergleich wurde im schriftlichen Verfahren geschlossen. Also ist mir ne TG enstanden.

@gkutes: Ich hab hier leider kein Programm - drum kams mir wohl ein bisschen komisch vor!

@Curry: das ist gut zu wissen, dass normalerweise die Anrechnung VOR dem Abgleich kommt! Ich habs nämlich nicht gewusst und hab vorhin Cheffe gefragt, und der war sich SO sicher, dass du zuerst den Abgleich machen musst!
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