Welchen Gegenstandswert?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Trynnchylld
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#11

30.07.2010, 08:52

Versorgungsausgleich, § 49 GKG n.F.

* Wenn nur eine Rentenart (Regelfall gesetzl. Rente) vorliegt, 1.000,00 €
* Wenn mehrere Rentenarten (z.B. auch Riester) vorliegen, 2.000,00 €
Lieber Gruß, Trynn

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kleejut
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#12

25.08.2010, 14:49

Ist nicht der VA jetzt in § 50 FamGKG geregelt?

§50 FamGKG
(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1.000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
Sandra125
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#13

19.10.2010, 11:53

Hallo,

ich habe eine Frage zum Versorgungsausgleich.

Im Endurteil steht, dass ein Versorgungsausgleich nicht statt findet.

Im Protokoll steht aber, dass über den Versorgungsausgleich gesprochen wurde.

Muss ich nun die 1.000,00 € für den Versorgungsausgleich mit zum GW nehmen oder fällt für den Versorgungsausgleich dann gar nichts an ?!

LG Sandra
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Adora Belle
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#14

19.10.2010, 12:03

Wenn darüber gesprochen wurde, und er anhängig war, und sogar eine Entscheidung dazu getroffen wurde (nämlich daß er nicht durchgeführt wird), dann muß der VA auch in den Gegenstandswert einfließen.
Sandra125
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#15

19.10.2010, 13:36

Adora Belle hat geschrieben:Wenn darüber gesprochen wurde, und er anhängig war, und sogar eine Entscheidung dazu getroffen wurde (nämlich daß er nicht durchgeführt wird), dann muß der VA auch in den Gegenstandswert einfließen.


Okay, :thx :)

LG Sandra
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