Wie würdet Ihr abrechnen?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Tine1978
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#1

15.07.2010, 23:02

Hallöchen,

Folgender Fall:

Zwei Brüder besitzen eine Garage. In dieser wurde eingebrochen. Die Einbrecher wurden gestellt und strafrechtlich verfolgt.

Die Brüder wollten nun den Schaden per Mahnbescheid gegen die Einbrecher geltend machen. Einer der Brüder konsultierte einen Anwalt. Da einige Anschriften nicht bekannt waren, sollte dieser zur Ermittlung der Anschriften die Ermittlungsakte anfordern. Dies hat er auch getan. Einen Mahnbescheid hat er indes nicht beantragt.

Im Strafverfahren fand sodann ein sog. Adhäsionsverfahren statt. Einen Tag vor Verhandlung rief der Anwalt an und bat um Übersendung einer Schadensliste. Da dies so schnell nicht möglich war, wurde nach vielem Hin und Her vereinbart, daß die Schadensliste bis zum Terminstag (nächsten Tag) 08.00 Uhr dem Anwalt per E-Mail vorliegt. Dies wurde auch gemacht. Indes erschien der Anwalt auch nicht bei Gericht.

Im Adhäsionsverfahren sind daher nunmehr lediglich die Ansprüche des anderen Bruders berücksichtigt worden, da dieser zu diesem Termin auch als Zeuge geladen wurde. Ausgeurteilt wurden 3.250,00 EUR.

Auf Anfrage bei dem Rechtsanwalt teilt dieser mit, er habe den Eindruck gehabt, er solle nicht tätig werden und der entgangene Titel über die Forderung müßte wohl als Lehrgeld verbucht werden.

Nunmehr rechnet er eine Geschäftsgebühr auf einen Streitwert von 8.000 EUR ab.

Die 8.000 EUR wurden ihm seinerzeit als Schaden mitgeteilt, wobei darauf hingewiesen wurde, daß hiervon noch der von der Versicherung gezahlte Betrag in Abzug zu bringen ist, so daß sich der Schaden insgesamt nur noch auf ca. 5.000,00 EUR belaufen würde, wobei einer der Brüder ja ohnehin seinen Schaden selbst im Adhäsionsverfahren geltend gemacht hat (ca. 4.000,00 EUR). Somit hätte der Anwalt im Adhäsionsverfahren für seinen Auftraggeber einen Geldwert von ca. 1000,00 EUR geltend machen müssen, was nicht geschehen ist.

Meines Erachtens kann er daher keine Geschäftsgebühr abrechnen. Er sollte von vornherein die Forderung per Mahnbescheid geltend machen, was nicht geschehen ist. Somit könnte meines Erachtens allenfalls eine Gebühr von 0,5 nach Nr. 3306 VV,RVG abrechnen, da lediglich Auftrag zum Mahnverfahren vorlag. Da die strafrechtliche Ermittlungsakte lediglich zur Feststellung der Anschriften angefordert werden sollte, dürfte hierfür keine zusätzlich Gebühr nach Strafrecht anfallen (ggf. led. die Übersendungspauschale, die das Gericht verlangt). Der Streitwert dürfte bei 1.000,00 EUR liegen.

Da auch noch Schlechtleistung vorliegt, da er davon ausgehen mußte, daß er den Termin wahrnehmen soll, da ihm die E-Mails um 08.00 Uhr vorlagen, kann er sich glücklich schätzen, wenn er diese Gebühr erhält. Meines Erachtens sind daher die geltend gemachten ca. 500,00 EUR als Gebühr für "Nichtstun" überteuert und falsch abgerechnet.

Wie seht Ihr das?

Vielen lieben Dank schon mal!
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LuzZi
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#2

16.07.2010, 08:59

Würde das auch so sehen wie du.
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Curry
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#3

16.07.2010, 09:26

Würde ich auch so sehen.
Curry

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Melanie
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#4

16.07.2010, 09:26

Da schließe ich mich auch gleich mal an. Sehe ich auch so.
Viele Grüße

Melanie :pcwink
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Tine1978
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#5

16.07.2010, 22:16

Danke Euch!
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