Ich sage ja nicht, dass du das irgendwie falsch erklärt hast. Es ist ja richtig, dass es darum geht, worüber und nicht worauf sich verglichen wurde.
Aber es gibt eben einen Unterschied zwischen Vergleich und Urteil. Wenn wie hier 5000€ eingeklagt sind und über 1000€ ein VERGLEICH auf 500€ geschlossen wird und über die restlichen 4000€ ein URTEIL (z.B. Verzichtsurteil) ergeht, dann wurde sich eben nur ÜBER 1000€ verglichen. Dann würde sich die EG nur aus 1000€ berechnen.
Wie Shiva aber gesagt hat, wurde im Vergleich der Verzicht erklärt, also wurde auch über die 4000€ ein Vergleich geschlossen. Dann wäre die Abrechnung aus 5000€ korrekt. Allerdings müsste hier zunächst gegen die Streitwertfestsetzung vorgegangen werden. Wenn Shiva jetzt einfach eine Kostenausgleichung mit dem Wert 5000€ macht, dann wird dieser Antrag mit Sicherheit abgewiesen, da der Streitwert nunmal auf 1000€ festgesetzt wurde.
Einigungsgebühr aus welchem SW
in VV 1000 steht doch eindeutig, dass es für einen Verzicht keine Einigungsgebühr gibt. Der Streitwert des Vergleiches muss also auf 1000 festgesetzt werden, damit der Anwalt nicht die EG aus 5000 berechnet - was ja falsch wäre
- Curry
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Das stimmt, das steht da drin. Aber da geht es um den VOLLSTÄNDIGEN Verzicht.
In meinem Kommentar steht hier zu Nr. 1000 VV folgende Anmerkung: "Auch bei einer vollständigen Verzichtserklärung oder einem vollständigen Anerkenntnis betr. einen Klageanspruch kann eine EG entstanden sein, wenn neben dem Verzicht oder dem Anerkenntnis weitere Abreden getroffen wurden. (<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> Rn. 10 zu § 23 BRAGO). Es ist hierbei auf den gesamten Inhalt der Einigung abzustellen."
Mal sehen, ob ich dazu noch woanders was find.
edit: Oder meint der Kommentar, dass dann nur über die weiteren Abreden die EG entsteht? Ist für mich grad etwas verwirrend.
In meinem Kommentar steht hier zu Nr. 1000 VV folgende Anmerkung: "Auch bei einer vollständigen Verzichtserklärung oder einem vollständigen Anerkenntnis betr. einen Klageanspruch kann eine EG entstanden sein, wenn neben dem Verzicht oder dem Anerkenntnis weitere Abreden getroffen wurden. (<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> Rn. 10 zu § 23 BRAGO). Es ist hierbei auf den gesamten Inhalt der Einigung abzustellen."
Mal sehen, ob ich dazu noch woanders was find.
edit: Oder meint der Kommentar, dass dann nur über die weiteren Abreden die EG entsteht? Ist für mich grad etwas verwirrend.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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nein - ich habe nicht das selbe gesagt wie du. jedenfalls wollte ich das nicht. ich präzisiere:olesik21 hat geschrieben:gkutes hat doch genau dasselbe gesagt was ich auch gesagt habe?
nicht der Wert auf den sich geeinigt wird, sondern der Wert des streitigen Gegenstandes über den sich geeinigt wird
hm
im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> fürs RVG ( ) steht:
Das Gesetz schließt eine EG aber nur aus, wenn "ausschließlich" anerkannt oder verzichtet wurde. Das BAG drückt es zutreffend so aus: Ein blo0es Anerkenntnis oder ein bloßer Verzicht ist lediglich dann gegeben, wenn die vertragliche Regelung materiellrechtlich keine weitergehenden Wirkungen hat, als sie an ein Anerkenntnis- oder ein Verzichtsurteil nach den §§ 306, 307 ZPO geknüpft werden. Darüber hnausgehende Vereinbarungen lösen die Einigungsgebühr aus.
im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> fürs RVG ( ) steht:
Das Gesetz schließt eine EG aber nur aus, wenn "ausschließlich" anerkannt oder verzichtet wurde. Das BAG drückt es zutreffend so aus: Ein blo0es Anerkenntnis oder ein bloßer Verzicht ist lediglich dann gegeben, wenn die vertragliche Regelung materiellrechtlich keine weitergehenden Wirkungen hat, als sie an ein Anerkenntnis- oder ein Verzichtsurteil nach den §§ 306, 307 ZPO geknüpft werden. Darüber hnausgehende Vereinbarungen lösen die Einigungsgebühr aus.
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Ich hab auch in nem RVG-Kommentar geschaut Da war halt noch auf die alte BRAGO-Regelung abgestellt. Aber wenn es nun in deinem <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> fürs RVG auch so drin steht...
Wie verstehst du es denn? Fällt die EG dann aus dem Gesamtwert an? Was anderes wird ja eigentlich nicht gesagt, oder? Konnte bisher auch nichts eindeutiges finden.
Wie verstehst du es denn? Fällt die EG dann aus dem Gesamtwert an? Was anderes wird ja eigentlich nicht gesagt, oder? Konnte bisher auch nichts eindeutiges finden.
Curry
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also es klingt so ein bisschen danach, dass die EG eben nur nicht anfällt, wenn nicht vollumfänglich verzichtet wird.
andererseits auch so, dass halt über die darüber hinausgehende Vereinbarung die EG anfällt.
also Quelle ist angegeben BAG NJE 06, 1997 - das les ich mir grad eben mal durch
Nichtsdestotrotz wurde der SW für den Vergleich nur auf 1000 festgesetzt.
andererseits auch so, dass halt über die darüber hinausgehende Vereinbarung die EG anfällt.
also Quelle ist angegeben BAG NJE 06, 1997 - das les ich mir grad eben mal durch
Nichtsdestotrotz wurde der SW für den Vergleich nur auf 1000 festgesetzt.
also: BAG, Beschluss vom 29.03.2006
Treffen im Rahmen eines Kündigungsrechtstreits deiProzessparteien ene Einigung darüber, dass der AG die Kündigung zurücknimmt un dder AN die Kündigungsschutzklage zurücknimmt, entstet den beteiligten RAen eine EG. Die Vereinbarung geht über die Wirkungen eines bloßen Anerkenntnisses hinaus, weil der AN damit auf die Möglichkeit eines Auflösungsantrags nach § 9 KSchG verzichetet. Darauf, ob ein derartiger Antrag im Raum stand, kommt es nicht an.
ich finde, das kann man ja überhaupt nicht für unseren Fall hernehmen.
Ich bin weiterhin fest der Überzeugung, EG aus 1000
Treffen im Rahmen eines Kündigungsrechtstreits deiProzessparteien ene Einigung darüber, dass der AG die Kündigung zurücknimmt un dder AN die Kündigungsschutzklage zurücknimmt, entstet den beteiligten RAen eine EG. Die Vereinbarung geht über die Wirkungen eines bloßen Anerkenntnisses hinaus, weil der AN damit auf die Möglichkeit eines Auflösungsantrags nach § 9 KSchG verzichetet. Darauf, ob ein derartiger Antrag im Raum stand, kommt es nicht an.
ich finde, das kann man ja überhaupt nicht für unseren Fall hernehmen.
Ich bin weiterhin fest der Überzeugung, EG aus 1000