Hebegebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
JungerAnwalt
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#1

06.07.2010, 10:39

Hallo,

hat Ihr das schon einmal?

"Die Hebegebühr wird nicht erstattet. Diese wurde nicht angekündigt"

:thx
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Liesel
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#2

06.07.2010, 10:42

Wem gegenüber hast du denn die Hebegebühr abgerechnet? Jedenfalls ist es so, daß du den Mandanten vorher darüber aufklären mußt, daß diese Gebühr anfällt, wenn die Zahlungen über das RA-Konto laufen.
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#3

06.07.2010, 10:42



von wem möchtest du die Gebühr erstattet bekommen und warum?
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#4

06.07.2010, 10:42

In welchem Zusammenhang?
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#5

06.07.2010, 10:47

Ich habe die Gebühr der gegnerischen Versicherung (KfZ-Unfall) in Rechnung gestellt.
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#6

06.07.2010, 10:51

Für was genau hast Du die Hebegebühr verlangt? Hast Du Schadenersatz etc. die von der Vers. gezahlt wurden an den Mandanten weitergeleitet oder was genau?
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#7

06.07.2010, 10:52

Da wirst du wohl keine Chance haben, die erstattet zu erhalten. M.E. kann diese Gebühr lediglich gegenüber der Mandantschaft abgerechnet werden, aber - wie schon gesagt - auch nur dann, wenn er vorher darüber informiert wurde.
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#8

06.07.2010, 10:54

Kasimir1603 hat geschrieben:Für was genau hast Du die Hebegebühr verlangt? Hast Du Schadenersatz etc. die von der Vers. gezahlt wurden an den Mandanten weitergeleitet oder was genau?

Ich habe neben der 1,3 Geschäftsgebühr die Hebegebühr und sie Telekom-Pauschale erhoben. Die Versicherung hatte ja die schadenssumme an mich überwiesen, welche ich an meine Mandantin weiterüberwiesen habe.
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#9

06.07.2010, 10:55

Auf welches Konto hast du denn die Zahlung verlangt, auf das RA-Konto oder direkt auf das Konto der Mandantschaft?
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#10

06.07.2010, 10:57

Gem. RVG für Anfänger, Rdnr. 402 ist die Hebegebühr gegenüber dem Gegner nur erstattungsfähig, wenn der Schuldner ohne vom RA des Gläubigers aufgefordert worden zu sein, an den RA leistet, um z.B. die ZV zu vermeiden oder wenn sich der Gegner im Rahmen eines Vergleichs zur Zahlung an den RA verpflichtet oder wenn besondere Gründe in der Person oder dem Verhalten des Gegners die Einschaltung des RA erforderlich gemacht haben.
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