Abrechnung Bußgeldsache

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Adora Belle
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#11

29.09.2010, 13:52

@Immi: Ja, es ist streitig. Wobei nach meinem Empfinden die Tendenz dahin geht, daß im Strafverfahren nur einer Pauschale anfallen soll und im Bußgeldverfahren zwei Pauschalen. Dies deshalb, weil das behördliche Verfahren mehr ist als ein bloßes Vorverfahren. Die Bußgeldbehörde kann, anders als die Polizei oder StA, eine der Rechtskraft fähige Endentscheidung treffen. Deshalb ist sie sozusagen "erste Instanz" in OWi-Sachen. Mich überzeugt diese Argumentation.
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Liesel
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#13

21.10.2010, 10:20

Immi, hast du schon eine Rückäußerung von der RSV? Habe gerade genau das gleiche Problem.
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#14

11.09.2013, 08:45

Hallo Ihr Lieben,

ich greife das Thema nochmal auf denn ich habe hier eine ähnliche Sache und bin verwirrt!

Wir haben den Mandanten in einer OWi Angelegenheit vertreten (Wahlanwalt) nachdem er den Bußgeldbescheid erhalten hat. Wir haben Einspruch eingelegt, AE beantragt (12 €) sowie einen Termin vor dem AG wahrgenommen. Dort haben wir den Einspruch zurückgenommen.

Ich muss nun gegenüber der RSV abrechnen und wollte dies wie folgt tun:

Bußgeld: 120 €

Nr. 5100 85,00 €
Nr. 5103 135,00 €
Nr. 5109 135,00 €
Nr. 5110 215,00 €
Fahrkosten Nr. 7003
Abwesenheitsgeld Nr. 7005
PTE 20,00 €
USt
Auslagen für AE 12,00 €

So nun hab ich hier gelesen, dass die Auslagen für die AE vor die USt gehören! Habt Ihr dazu Rechtssprechungen für mich?

Dann ist die Frage wegen der zweiten Auslagenpauschale ja streitig..ich werde sie weglassen!

Meine Frage ist nun, was mit den Gerichtskosten ist. Ich habe recherchiert und herausgefunden, dass diese sich nach Nr. 4112 KV GKG berechnen. Ich glaube ich habe aber nur die neue Fassung gefunden, da hier eine 0,5 Gebühr anfällt. Im Internet habe ich aber mehrmals gelesen, dass die Kosten nach Nr. 4112 KV GKG ebenfalls die Hälfte der Gebühr nach Nr. 4110 KV GKG betragen soll, min. aber 20,00 €.

In unserem Fall wären das bei einer Geldbuße von 120,00 € = 12,50 € nach der neuen Fassung und nach der alten Fassung 20,00 €? Könnt Ihr mir helfen??? Kommt hier noch eine Entscheidung vom Gericht und kann ich dann erst die Gerichtskosten bei der RSV geltend machen?

Und dann noch eine Frage, das hat mich sehr verwirrt. Hab hier gelesen, dass die Auslagen des Bußgeldbescheides beim Mandanten angefordert werden müssen?! Was soll mir das sagen? Wir haben den Einspruch ja zurück genommen und damit ist der Bußgeldbescheid doch rechtskräftig geworden und muss so komplett bezahlt werden, wie er vorher auch ergangen ist. Was haben wir damit zu tun?

Ich hoffe Ihr versteht meine GEdanken und könnt mir möglichst zügig helfen, da ich ab Montag im Urlaub bin und mein Chef die Sache vorher erledigt haben will!
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#15

11.09.2013, 08:59

Die AE-Gebühr ist umsatzsteuerpflichtig. Dazu gibts schon Beiträge. Nutz mal die Suchfunktion.

Nach dem "alten" RVG entsteht die PTE nur einmal.

Hinsichtlich der GK die Abrechnung durch die Staatskasse abwarten und dann bei der RSV abfordern.

Die Auslagen aus dem Bußgeldbescheid (23,50 Euro) übernimmt die RSV. Diese im Anschreiben an die RSV mit aufnehmen und dann an Mandanten erstatten.
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#16

11.09.2013, 09:02

:thx Liesel das hat mir schon sehr geholfen!

Ich kann aber unsere Gebühren schon bei der RSV einfordern und in dem Anschreiben neben den Auslagen für den Bußgeldbescheid noch erwähnen, dass wir die Gerichtskosten anfordern, sobald uns eine Abrechnung vorliegt oder? Muss ja hier alles soweit erledigen und vorbereiten damit alles läuft wenn ich nicht da bin ;)
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#17

11.09.2013, 09:04

Jep, genau so.
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#18

11.09.2013, 09:47

:thx :huepf
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#19

11.09.2013, 10:22

BGH Urteil v. 06.04.2011 - IV ZR 232/08
Leitsatz u.A.: Die Inrechnungstellung der der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale unterliegt nach § 10 I UStG der Umsatzsteuer.
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#20

12.09.2013, 09:51

Muss hier nochmal was fragen...

Hab Fahrtkosten angesetzt, aber mein Chef wurde vom Mandanten mitgenommen! hab in nem anderen Thread gelesen, dass man dann nur das Abwesenheitsgeld abrechnen kann?! Ist es nicht egal wer gefahren ist? Rechne ja gegenüber der RSV ab und wenn nein kann mir jemand sagen, woraus sich das herleitet, dass der RA gefahren sein muss??

Vielen Dank!
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