Erst Klage dann außergerichtliche Einigung, KFA

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Herthamaus
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#1

22.06.2010, 11:37

Hallo... Ich steh echt aufn Schlauch, aber vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen :oops:

Unser Mandant kam mit einer Klage zu uns, er ist Beklagter. Verteidigungsanzeige, Klageerwiderung, alles erledigt. Nun haben wir uns mit der Gegenseite (Klägerin) geeinigt, es wurde ein schriftlicher Verlgeich (nach mehreren Telefonaten) unterzeichnet. Die Klage ist zurückgenommen worden, der Verhandlungstermin aufgehoben, der Vergleich gerichtlich nicht protokolliert. Die Einigung erfolgte dahingehend, dass unser Mandant gegen Zahlung von 4000 € aus der Wohnung auszieht, Klageforderung war eine Zustimmung Mieterhöhung, Streitwert 252,00 €.

Ich will nun den KFA machen, hab aber irgendwie nicht mal eine Idee, wie der ausschauen könnte. Kann ich denn die 1,2 TG für die Vergleichsgespräche auch festsetzen lassen? Und wie schaut es mit der EG aus, da der Vergleich ja nicht protokolliert worden ist?

Ich wäre euch für die Hilfe wirklich dankbar!!!
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#2

22.06.2010, 12:09

Habt Ihr bzgl. der Verfahrenskosten in der Einigung nichts vereinbart ?

Falls nicht, meine ich, dass du im KfA lediglich die VG zur Festsetzung beantragen kannst. Die Einigungskosten dann jedoch beim Mdt geltend machen kannst (also TG und EG)
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#3

22.06.2010, 12:27

Ich denke auch, dass es hier zunächst einmal auf die Kostenvereinbarung im Vergleich ankommt!

Hat die Klägerin die Klage lediglich zurückgenommen oder auch Kostenantrag gestellt?! Für das Festsetzungsverfahren bräuchtet ihr ja auch zunächst einmal eine Kostengrundentscheidung vom Gericht; da Euer Mandant wohl die Zustimmung zur Mieterhöhung nicht erteilt hat (davon gehe ich mal ganz frech aus :lol:) dürfte die Kostentragung eigentlich zu Lasten Euers Mandanten gehen.
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Asgoth
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#4

22.06.2010, 12:32

da Euer Mandant wohl die Zustimmung zur Mieterhöhung nicht erteilt hat (davon gehe ich mal ganz frech aus :lol:) dürfte die Kostentragung eigentlich zu Lasten Euers Mandanten gehen.
:?: sehr spekulativ... :shock: die Kostenfolge ergibt sich doch aus dem Gesetz... bei einer stinknormalen Klagerücknahme - um nichts anderes handelt es sich hier wohl: § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO - Kläger trägt Kosten
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#5

22.06.2010, 12:35

Asgoth hat geschrieben::?: sehr spekulativ... :shock: die Kostenfolge ergibt sich doch aus dem Gesetz... bei einer stinknormalen Klagerücknahme - um nichts anderes handelt es sich hier wohl: § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO - Kläger trägt Kosten
Da hast Du Recht :wink: daher hab ich ja noch gefragt, ob die Klägerin evtl. einen Kostenantrag gestellt hat (schließlich wissen wir ja nicht, was in dem Vergleich bzgl. der Kosten vereinbart wurde.

Sofern kein Kostenantrag gestellt wurde, wirst Du m.E. gegenüber der Klägerin lediglich die 1,3 VG nach dem Wert der Klageforderung festsetzen können.
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#6

22.06.2010, 12:53

Erst einmal :thx für eure Antworten...

Im Vergleich haben wir keine Kostenregelung getroffen. Einen Kostenantrag hat die Klägerin auch nicht gestellt, lediglich die Klage zurückgenommen. Also berechne ich im KFA die 1,3 VG... Mh... So hatte ich gestern meinen Entwurf gemacht, bin heute aber wieder ins zweifeln gekommen, ob ich nicht doch mehr abrechnen kann bei der Gegenseite.

Dann ist meine Frage auch schon beantwortet! Dankeschön und allen noch einen sonnigen und stressfreien Tag!!!
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#7

22.06.2010, 13:28

Geht man nicht davon aus, dass, wenn im Vergleich keine Regelung zu den Kosten getroffen wurde, im Zweifelsfall Kostenaufhebung gelten soll??
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#8

22.06.2010, 13:36

Badeschlappe26 hat geschrieben:Geht man nicht davon aus, dass, wenn im Vergleich keine Regelung zu den Kosten getroffen wurde, im Zweifelsfall Kostenaufhebung gelten soll??
Hm, weiß nicht ob man da einfach davon ausgehen kann. Wenn keine Kostenregelung getroffen wurde, würde ich jedenfalls auf die VG nicht verzichten, zumal der Vergleich ja nicht gerichtlich protokolliert wurde...
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#9

23.06.2010, 08:14

Wirst sehen, von der Gegenseite kommt nur n Kostenausgleicher bezüglich der Gerichtskosten.

Lohnt denn wegen ner VG aus 252,00 € Ärger mit der Gegenseite?
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#10

23.06.2010, 15:34

Also wenn der Vergleich außergerichtlich nur getroffen wurde und die Klage zurückgenommen wurde, über die Kosten aber keine Regelung getroffen wurde, würde ich - so wie Asgoth unter #4 bereits geschrieben hat - auch von einer Kostentragung der Klägerseite gem. § 269 III ZPO ausgehen, ggf. die Feststellung durch das Gericht beantragen.

Was dann ja zur Folge hätte, dass nicht nur die VG der Beklagten erstattet wird, die 1 GK-Gebühr bleibt auch bei der Klägereite (2 GK-Gebühren werden wg. der Klagerücknahme ja erstattet) ...

Ob das "Ärger" gibt, weiß nicht. Ich meine, wenn die Anwälte an die Kosten nicht denken ... :wink:
Selbst schuld ! :mrgreen:
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