Abrechnung Beratungshilfe

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
acilegna
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#1

19.06.2010, 13:48

Hey Leute,

komme wieder mal ins Schwanken. Wir machen keine Beratungshilfe. Habe schon im Forum nachgelesen, jedoch nicht eindeutig meine Frage beantwortet bekommen.

Nun muss ich das erste Mal abrechnen.

Wir haben

1. beraten
2. dann schriftliche Erwiderung auf das Abmahnschreiben

Was kann ich abrechnen:

Nur die Gebühr nach 2503 = 70,00 € ++
ggf. zusätzliche Erledigungsgebühr nach 2508 ++, muss ich noch klären.


Die Beratung hebt sich mit der Geschäftsgebühr völlig auf, ja?

Wenn das so ist - gut.

Im RVG für Anfänger steht dann noch das mit den "freiwilligen 10,00 €".

Hierauf wird keine MwSt erhoben?

Oder zieht ihr die MwSt raus. Schreibt ihr eine normale Rechnung, so dass am Ende 10,00 € einschließlich MwSt herauskommt oder erhebt ihr einen Pauschalbetrag von 10,00 € ohne Rechnung.


Bin etwas hilfslos, wie das so gehändelt wird.

Sorry für die nochmalige Nachfrage. Aber ich bekam aus den Vorthemen keine eindeutige Antwort auf meine Frage.

Lieben Dank
acilegna
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#2

19.06.2010, 14:24

Du bekommst die 2300 + Auslagen + Mwst. Die Meinungen darüber, ob auf die 10,-- € noch Mwst. erhoben wird, gehen auseinander. Wir machen es nicht, berechnen also die 10,-- € inkl. Mwst.

M. E. müsstest du über die 10,-- € eine Rg. erstellen mit Rg.-Nr. Wir machen es im Büro nicht. Ist m. E. allerdings falsch.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
acilegna
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#3

19.06.2010, 15:05

Lieben Dank.

Das ist halt mein Problem. Es scheint keine einheitlich Lösung zu geben.

10,00 € mit Rg-Nr. incl. MwSt oder ohne......

Die Beratungsgebühr wird auf die GG angerechnet ja?
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Adora Belle
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#4

19.06.2010, 15:49

Das wird sie. Wenn Du Vertretung abrechnest, fällt die Beratung weg.
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Grummelinchen
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#5

28.06.2010, 11:49

Ich nutze mal diesen Thread von acilegna, um keinen neuen zu öffnen, da ich ein ähnliches Problem habe.

Auch wir hatten bisher noch nie etwas mit Beratungshilfe zu tun - bis jetzt. Demzufolge hab ich keine wirkliche Ahnung, wie das genau läuft. So ein wenig konnte ich mich dahingehend zwar schon belesen, aber nun bin ich an dem Punkt, wo ich mir nicht sicher bin, wie ich weitermachen soll.

Folgender Sachverhalt:

Mandantin war bei uns zu einem Beratungsgespräch, es ging um ein evtl. Klageverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung.

Chef hat dann (am 11.03.) mit Einverständnis der Mandantin und unter Anzeige der Bevollmächtigung Akteneinsichtnahme bei der Widerspruchsstelle der Rentenversicherung beantragt, um sich einen Überblick über alles zu verschaffen, gerade aus dem Grund, um festzustellen, ob eine Klage erfolgreich wäre oder nicht.

Am 22.03. kam die Akte der Rentenversicherung und Chef hat sich Kopien von Dokumenten gezogen. Noch am selben Tag erschien aber die Mandantin in unserer Kanzlei und hat uns das Mandat wieder entzogen, da sie nun einen Fachanwalt für diesen Fall hinzugezogen hat. Sie ist davon ausgegangen, dass mein Chef Fachanwalt für Sozial-/Verwaltungsrecht ist, dem ist aber nicht so. Kurz gesagt, sie hat sich falsch informiert und ist somit zum "falschen" RA gegangen, was sie aber erst paar Tage später bemerkt hat. Wir sollen die Sache über Beratungshilfe abrechnen, den Antrag hatte sie bereits ausgefüllt und zu unseren Unterlagen gereicht.

So hab ich nun einen Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe beantragt und gleichzeitig einen Kostenerstattungsantrag gestellt. In diesem habe ich - auf Anweisung vom Chef - eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG mit 70,00 EUR angesetzt, die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG, eine Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG für die gezogenen Kopien aus der Akte der Rentenversicherung sowie MwSt.
Begründung (meines Chefs) für die Geschäftsgebühr: Wir haben das Mandat ja bereits übernommen, es hat eine Beratung stattgefunden, es erfolgte bereits eine umfangreiche Akteneinsichtnahme in die Behördenakte. Diese Gründe habe ich dem Kostenerstattungsantrag bereits kurz und knapp so ausgeführt.

Nun schreibt das Gericht folgendes:
"Teilen Sie uns bitte mit, welche Tatsachen den Gebührentatbestand der Nr. 2503 VV RVG erfüllen. Es sind entsprechende Nachweise vorzulegen, z. B. auszugsweise Kopien des vorliegenden Schriftverkehrs, Kopie des Vergleichs. Gleichzeitig bitte ich um Begründung und Nachreichung der Notwendigkeit der Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 VV RVG."
Sorry für die blöde Frage, aber WAS bzw. WIE mach ich da(s) jetzt am besten?

Schriftverkehr gibt es lediglich unser Akteneinsichtnahmegesuch und das uns daraufhin zugegangene Übersendungsschreiben nebst Akte der Rentenversicherung.

Ach so, die 10,00 EUR hat die Mandantin im Übrigen auch an uns gezahlt.
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#6

28.06.2010, 12:20

Dann würde ich auch dieses Akteneinsichtsgesuch mit hinschicken und denen mitteilen, dass die Einsicht notwendig war - und über eine bloße Beratung hinausging, da eben geklärt werden musste (anhand der Akten), ob eine evtl. Klage Aussicht auf Erfolg hat.
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#7

28.06.2010, 12:22

@Smilie: Das dürfte sich aber noch im Rahmen der Beratung bewegen. Also wenn nur ein Akteneinsichtsgesuch gemacht wurde, um die Erfolgaussichten zu prüfen, entsteht nicht die GG, sondern lediglich die Beratungsgebühr (natürlich züzügl. Kopien und AE-Gebühr - sofern angefallen).
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#8

28.06.2010, 12:32

Wie @Liesel. Das ist nicht anders als in Strafsachen - die Akteneinsicht ist zur Beratung nötig, führt aber nicht dazu, daß bereits für die Einsichtnahme eine Geschäftsgebühr anfällt. Diese entsteht erst bei Vertretung nach außen.
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#9

28.06.2010, 13:09

Das heißt dann also, dass ich lediglich nur 30,00 EUR für die Beratungstätigkeit nach Nr. 2501 VV RVG geltend machen kann?!

Und wegen der geltend gemachten Dokumentenpauschale reiche ich als Nachweis
Grummelinchen hat geschrieben:... unser Akteneinsichtnahmegesuch und das uns daraufhin zugegangene Übersendungsschreiben nebst Akte der Rentenversicherung
ein und begründe das am besten damit:
Smilie hat geschrieben:... dass die Einsicht notwendig war ... da eben geklärt werden musste (anhand der Akten), ob eine evtl. Klage Aussicht auf Erfolg hat.
?
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#10

28.06.2010, 13:12

Genau.
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