Kostenfestsetzungsantrag für das Verfahrenskostenhilfeantrag

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Cherie_23
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#1

15.06.2010, 11:41

Hallo,

ich hab da ein kleines Problem.

Wir sind in einer Scheidungsangelegenheit durch den Ehemann beauftragt worden. Wir haben uns dann für unseren Mandanten zunächst außergerichtlich auf ein Schreiben der Rechtsanwälte der Ehefrau geantwortet. Die Gegenseite hat anschließend beim Amtsgericht einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe und Scheidung (Härtefallscheidung) gestellt. Wir bekamen dann die Abschrift dieses Antrages von dem Amtsgericht übermittelt mit dem Hinweis, dass Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen zu dem Verfahrenskostenhilfeantrag bestünde, eine förmliche Zustellung mit Übersendung dieser Unterlagen nicht verbunden sei und das Gericht zunächst nur zu prüfen hätte, ob die begehrte Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen sei. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren unsere außergerichtlichen Kosten nicht erstattet werden. Daraufhin haben wir für unseren Mandanten gegenüber dem Amtsgericht Stellung genommen und zeitgleich selbst einen Scheidungsantrag gestellt. Die Gegenseite wurde von dem Gericht dann darauf hingewiesen, dass sie die Gründe für eine Härtefallscheidung beweisen müsse. Da die Gegenseite dem wohl nicht nachgekommen ist, hat das Gericht mit Beschluss den Antrag der Gegenseite zurückgewiesen. Somit ist das Scheidungsverfahren erstmal beendet, da nunmehr doch das Trennungsjahr eingehalten werden muss.

Unser Mandant ist Selbstzahler und wir hatten ihm dann unsere Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit und wegen unserer Tätigkeit in dem Verfahrenskostenhilfeverfahren eine Gebühr nach Nr.3335 VV (1,0) abzgl. einer 0,5 Geschäftsgebühr in Rechnung gestellt. Jetzt ist das Problem, dass unser Mandant die Rechnung nicht bezahlt. Wir haben ihn schon mehrfach schriftlich aufgefordert und auch versucht ihn telefonisch zu kontaktieren.

Kann ich nun bei dem Amtsgericht in dem Verfahrenskostenhilfeverfahren unsere entstandenen Gebühren gegen unseren Mandanten festsetzen lassen? Und wie ist das dann mit den außergerichtlichen Gebühren?

Wäre schön wenn jemand helfen könnte. DANKE IM VORAUS! :D
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LuzZi
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#2

15.06.2010, 11:55

Außergerichtliche Gebühren kannst du nur per MB titulieren lassen. Für die Tätigkeit im VKH-Prüfungsverfahren würde ich die Festsetzung gem. § 11 RVG beantragen.
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#3

15.06.2010, 14:32

naja, die frage ist halt: wusste der mandant dass er in jedem falle eure kosten übernehmen musste? wenn ihr ihm das nämlich nicht gesagt habt, könnte ich mir das als zahlungsverweigerungsgrund vorstellen...
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#4

15.06.2010, 14:36

cjdenver, damit hast du nicht ganz unrecht, aber allein aus dem Grund sollte sich der Mandant doch wohl schon melden oder nicht? Dass die das sowieso meist nicht machen, das ist mir klar. Ich würd die Beträge titulieren lassen. Wenn er Einwände hat, dann kann er sie ja schließlich immer noch vortragen.
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#5

15.06.2010, 18:36

Luzzi: na klar, aber so sind mandanten doch immer. da kommt ne unerwartete rechnung vom anwalt von der man meint sie nicht zahlen zu müssen und dann wird nich reagiert ;)

titulieren lassen würd ich natürlich auch erstmal - ich weise ja auch nur drauf hin was aus meiner sicht dahinterstecken könnte ;) denn mit vorheriger information kann man sich sowas auch für die zukunft ersparen und hat keine erbosten mandanten...
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#6

16.06.2010, 10:46

Der Mandant wusste, dass er die Gebühren für das Verfahren selbst zahlen muss. Er verdient 2000 netto im Monat daher wurde ihm das vorab gesagt. Er hatte auch schon Vorschussleistungen gezahlt. Es ist halt jetzt noch ein erheblicher Rest der Gebühren offen.

Mir ist schon klar, dass wir das titulieren lassen sollten. Die Frage ist nur, was ist der bessere Weg. Alles per Mahnbescheid festsetzen lassen oder nur außergerichtlich per MB und die gerichtlichen Gebühren per KFB?

Ist ja halt auch ne Kostenfrage für die Kanzlei..
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Liesel
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#7

16.06.2010, 11:59

Die außergerichtlichen Gebühren kannst du nur per MB geltend machen und die gerichtlichen ausschließlich über KfB.
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#8

16.06.2010, 12:19

ok danke! :thx
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