Rechtsbeschwerde wie abrechnen?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Herzchen
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#1

11.06.2010, 13:00

Hallo alle zusammen!
Steh hier grad echt aufm Schlauch und brauche Hilfe:

Mandant wurde verurteilt, Geldbuße von 100 € zu zahlen wegen zu geringem Sicherheitsabstand beim Autofahren (Owi-Sache).
Jetzt haben wir Rechtsbeschwerde gegen das Urteil eingelegt.

1. Instanz hab ich abgerechnet, war auch okay soweit.

Jetzt soll ich nen Vorschuss von der RSV einholen, bin mir aber nicht sicher: Muss ich Nr. 3500 abrechnen oder doch 3502? Wenn ich § 574 richtig verstehe, muss die Beschwerde gegen einen Beschluss zugelassen sein oder ich die Zulassung beantragen. Wir haben beantragt, aber gegen ein Urteil. Macht das einen Unterschied?

Und wenn wir schon dabei sind: Wie hoch ist eigentlich mein Streitwert? Es können ja kaum die 100 € sein, oder?

Vielen lieben Dank!
Asgoth
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#2

11.06.2010, 13:11

Bin kein OWi-Kostenrechtler^^ aber wie wäre es mit Nr. 5113 VV RVG?
http://www.sonnemondsterne.de" target="blank - 06.08.2010 bis 08.08.2010 :)

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#3

11.06.2010, 13:15

Das wäre eine Möglichkeit :mrgreen:
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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anni75
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#4

11.06.2010, 13:19

:zustimm
Herzchen
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#5

11.06.2010, 13:25

Ja, sicher. :patsch

Wenn man sich halt nicht genug Gedanken macht... Ich hab im RVG für Anfänger nach Rechtsbeschwerde gesucht und bin dann da völlig hängen geblieben.


Okay ganz vieeeelen lieben Dank. Sagte ja schon, ich steh voll aufm Schlauch. Heut will bei mir gar nichts. Scheitere heute sogar dran, die Hauffe-CD auf den PC zu spielen und das ist ne CD von 2006! Brauch nämlich ein Programm für Forderungsaufstellungen, weil wir kein RA Micro oder so haben. Selbst das will heute nicht... :oops: Ich glaub, ich mach Feierabend.

Also nochmal: DANKE
cjdenver
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#6

11.06.2010, 15:05

Rechtsbeschwerde? Geht die nicht zum BGH? Was du meinst is doch ne normale Beschwerde, oder?
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An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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Liesel
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#7

11.06.2010, 15:12

@cjdenver: Rechtsbeschwerden in OWi-Sachen werden vom OLG entschieden.
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#8

11.06.2010, 15:35

Manno, jetz bring sie nich wieder durcheinander. Die Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Amtsgerichtes in Bußgeldverfahren. Und das kamman auch mal nachgucken :mrgreen: , bevor man so ins Blaue rein fabuliert.
cjdenver
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#9

11.06.2010, 17:37

@ Liesel: Man lernt nie aus

@ Adora: zugegeben, hätte man ;)
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