Kostenfestsetzung für Anwalt 1. Instanz
- jojo
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Mh, guckt euch doch mal das Rubrum eines KFBs an: Da werden nicht die Kosten des Anwaltes, sondern die Kosten der Partei festgesetzt. Wer die letztendlich anmeldet ist mir ziemlich egal.
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Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)
Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
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Hatte ich auch überlegt, war mir aber nicht sicher, ob das Gericht das so akzeptiert. Ich werde es probieren; werde mir von dem Mandanten die Vollmacht geben lassen, dass wir seinen Kosterstattungsanspruch für die I. Instanz für ihn mit geltend machen können.Adora Belle hat geschrieben:Wenn das Mandat beendet ist, sehe ich keinen Grund, warum Ihr den Antrag nicht stellen könntet. Und auch keine Möglichkeit, den anderen RA zur Antragstellung zu zwingen - schließlich ist dessen Mandant beendet. Es geht ja auch nicht um einen eigenen Anspruch des Anwalts, sondern insgesamt um Ansprüche des Mandanten für die 1. und 2. Instanz. Ich würde mir eine gesonderte Vollmacht geben lassen, um dem Gericht gegenüber nachzuweisen, daß Ihr auch für die Kostenfestsetzung erster Instanz beauftragt seid. Das ist zwar eigentlich Quatsch, daß man das extra nachweisen muß, nimmt aber der Gegenseite den Wind aus den Segeln.
Das Licht am Ende des Tunnels ist das des entgegenkommenden Zuges!
also nur mal so, der mandant kann für die erste instanz auch selbst einen KFA stellen. und wenn er dem RA mehr gezahlt hat als nach RVG, dann hat der mandant dennoch recht, die nach RVG entstehenden kosten festsetzen zu lassen. drum frag ich mich warum ihr das nicht auch stellvertretend für ihn übernehmen können solt. kurzum: einfach entsprechend beantragen
***
You want credit, I not give ...... you get mad.
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......... better you get mad!!
An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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- renajö
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Wenn ich mich da mal einmischen darf: Wenn ich lese, dass der RA I. Instanz gar keine Kostenrechnung gestellt hat, sondern nur pauschal 5.000 Euronen kassiert hat, verstößt er somit gegten die BerufsO. Dort steht auf Seite 905, dass der RA die "Grundlagen seiner gesamten Honorarforderungen offenzulegen..." hat.
M.E. ist er zum KfA verpflichtet. Mandant sollte ihn also schriftlich auffordern, eine korrekte Abrechnung, sprich KfA und dann Kostenausgleich mit Mandant, ihm gegenüber zu erteilen.
Sollte der RA dieser Verpflichtung nicht nachkommen, könnte Mandant mal die Anwaltskammer an-schreiben.
M.E. ist er zum KfA verpflichtet. Mandant sollte ihn also schriftlich auffordern, eine korrekte Abrechnung, sprich KfA und dann Kostenausgleich mit Mandant, ihm gegenüber zu erteilen.
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- Adora Belle
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Warum sollte der nicht mehr mandatierte Anwalt verpflichtet sein, einen KFA zu stellen? Wenn er mit dem Mdt die Vereinbarung hatte, daß fürs Gerichtsverfahren 1. Instanz pauschal Betrag x gezahlt wurde, dann war's das. Die @TE schreibt auch nicht, es gäbe keine Rechnung, sondern keine nach RVG. Auf welcher "Seite 905" steht denn was darüber? Daß der RA zu korrekter Abrechnung verpflichtet ist, bestreitet keiner. Aber er ist doch nicht nach Beendigung des Mandats verpflichtet, weiterhin für den Mdt tätig zu sein. Solche Forderung ist... ähem... abwegig.
- renajö
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So, nun hab ich mich nochmal schlauer gemacht. Das Mandat des erstinstanzlichen Rechtsanwalts ist noch nicht beendet, da er keine Endabrechnung erteilt hat. Dazu ist er aber verpflichtet. Er müsste erst das Mandat niederlegen, dann kann der Mandant selbst einen KfA stellen (solange der Rechtsstreit beim Amtsgericht lief) oder aber der Anwalt II. Instanz kann nach Beauftragung durch den Mandanten einen KfA für die I. Instanz stellen.
Nichts desto trotz besteht seitens des Anwalts I. Instanz die Verpflichtung zu korrekten Endab-rechnung. Tut er das nicht, müsste ein Beschwerdeverfahren bei der zuständigen Anwaltskammer eingeleitet werden.
So, erst mal schönes Wochenende!
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HiWenn ich lese, dass der RA I. Instanz gar keine Kostenrechnung gestellt hat, sondern nur pauschal 5.000 Euronen kassiert hat, verstößt er somit gegten die BerufsO. Dort steht auf Seite 905, dass der RA die "Grundlagen seiner gesamten Honorarforderungen offenzulegen..." hat.
Es ist doch das gute Recht eines Anwalts, auch Vergütungsvereinbarungen zu schließen, wonach er pauschal einen Betrag verdient. Soweit ich das verstanden habe, hat der Rechtsanwalt nicht pauschal € 5.000 als Vorschuss, sondern für die Bearbeitung des gesamten Mandats verlangt. Das ist m. E. völlig in Ordnung. Natürlich ist er dem Mandanten gegenüber verpflichtet, die Grundlagen seiner Honorarforderungen offenzulegen, sofern dieser es verlangt.
Das Mandat ist beendet, wenn der RA seinen Auftrag erfüllt hat. Da er in der zweiten Instanz nicht mehr tätig war, ist sein Auftrag wohl beendet.Er müsste erst das Mandat niederlegen
Spielt aber auch gar keine Rolle. Der Mdt. kann auch den RA der II. Instanz mit der Kostenfestsetzung beauftragen. Wer die Kosten beantragt ist relativ egal, sie werden für den Mandanten beantragt.
Hä???Er müsste erst das Mandat niederlegen, dann kann der Mandant selbst einen KfA stellen (solange der Rechtsstreit beim Amtsgericht lief) oder aber der Anwalt II. Instanz kann nach Beauftragung durch den Mandanten einen KfA für die I. Instanz stellen.
Der Mandant kann jederzeit einen KFA für all seine Instanzen selbst stellen, denn dazu gibts keine Anwaltspflicht (egal bei welchem Gericht). Wo hast du denn sowas gehört?
Und der neue Anwalt kann dem Mandant das abnehmen, wenn er so wünscht. Also auch für alle möglichen Instanzen. Nur darf der neue Anwalt natürlich die Gebühren der anderen Instanzen nicht als seine eigenen zu verkaufen versuchen sondern muss unter Rechnungsvorlage erklären dass sie (in mindestens der RVG-Höhe) von einem anderen Anwalt berechnet wurden.
Also sowas...
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