Kostenfestsetzung nach § 126 ZPO
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- Foren-Azubi(ene)
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Hallo!
Den KFA § 126 kannst Du dann anwenden, wenn Euer Mandant Prozesskostenhife hat und ihr den Rechtsstreit gewinnt. Die Gebühren für PKH sind ja ab 3.500,00 € geringer als die Wahlanwaltsgebühren. Somit rechnest Du die normalen PKH-Gebühren mit der Staatskasse ab. Dann machst Du einen zweiten KFA mit folgendem Text:
beantragen wir die Festsetzung nachstehender Gebühren und Auslagen im eigenen Namen gem. § 126 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Antragseingang gegen …:
Da rechnest Du die normalen Wahlanwaltsgebühren ab und ziehst von der Summe die von der Staatskasse zu zahlenden Kosten ab!!
Ich hoffe, ich konnte helfen! Lieben Gruß Melli!
Den KFA § 126 kannst Du dann anwenden, wenn Euer Mandant Prozesskostenhife hat und ihr den Rechtsstreit gewinnt. Die Gebühren für PKH sind ja ab 3.500,00 € geringer als die Wahlanwaltsgebühren. Somit rechnest Du die normalen PKH-Gebühren mit der Staatskasse ab. Dann machst Du einen zweiten KFA mit folgendem Text:
beantragen wir die Festsetzung nachstehender Gebühren und Auslagen im eigenen Namen gem. § 126 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Antragseingang gegen …:
Da rechnest Du die normalen Wahlanwaltsgebühren ab und ziehst von der Summe die von der Staatskasse zu zahlenden Kosten ab!!
Ich hoffe, ich konnte helfen! Lieben Gruß Melli!