Kostenfestsetzung nach § 126 ZPO

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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wild.diva
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#1

30.01.2007, 14:14

Kann mir jemand § 126 ZPO erklären und wann ich diesen anwenden muss? Hat jemand vielleicht ein Muster für einen solchen KFA vorliegen? Schon mal vielen Dank im Voraus :-)
Melli247
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#2

30.01.2007, 15:22

Hallo!
Den KFA § 126 kannst Du dann anwenden, wenn Euer Mandant Prozesskostenhife hat und ihr den Rechtsstreit gewinnt. Die Gebühren für PKH sind ja ab 3.500,00 € geringer als die Wahlanwaltsgebühren. Somit rechnest Du die normalen PKH-Gebühren mit der Staatskasse ab. Dann machst Du einen zweiten KFA mit folgendem Text:

beantragen wir die Festsetzung nachstehender Gebühren und Auslagen im eigenen Namen gem. § 126 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Antragseingang gegen …:

Da rechnest Du die normalen Wahlanwaltsgebühren ab und ziehst von der Summe die von der Staatskasse zu zahlenden Kosten ab!!

Ich hoffe, ich konnte helfen! Lieben Gruß Melli!
wild.diva
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#3

30.01.2007, 16:53

Ja super, das war sehr hilfreich, dank dir!
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