Abrechnung Scheidungstermin mit PKH und Unterbev.

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Carolin
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#11

07.05.2010, 14:20

Aaaah, jetzt macht's KLICK!!

THX... Steh sowas vom aufm Schlauch heut... narf
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Adora Belle
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#12

07.05.2010, 14:32

Na, schön wenn es jetzt doch noch geklappt hat. :wink:
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Carolin
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#13

07.05.2010, 14:47

Naja, eine Sache ist noch offen: UBV und HBV sind ja in der gleichen Stadt ansässig - wie macht man das? Gesetzesvorschriften??
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#14

07.05.2010, 14:51

Ähm. Das hatte ich eigtl auch schon beantwortet. Es sind keine erstattungsfähigen Kosten. Wenn nicht beigeordnet wurde, gibt es aus der Staatskasse nichts. Wieviel der Mandant oder der HBV dem UBV zahlen kann oder will, ist Verhandlungssache.
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#15

07.05.2010, 14:58

Ja, okay. Kapiert... ich glaub, ich geh besser nach Haus.

Haste noch ne Vorschrift (Paragraphen) dazu auf Lager? Der HBV ist beigeordnet!

Tausend Dank also für die super Hilfe!
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#16

07.05.2010, 15:03

Jetzt geb ich dann langsam auf. :? Was denn für nen §? Was der TV bekommt, steht in Ziff. 3401 und 3402. Aus der Staatskasse kann er das aber nur bekommen, wenn er selbst beigeordnet ist. Wenn nur der HBV beigeordnet war, dann bekommt der aus der Staatskasse seine Gebühren ganz normal, auch die TG. Der UBV geht leer aus und muß sich mit dem HBV einigen, wieviel der ihm abgibt. Er kann natürlich die Gebühren laut Gesetz verlangen, s.o., aber das war Deinem Chef ja zu viel.
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Carolin
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#17

07.05.2010, 15:06

Paragraph 91 (2) Nr. 3 ZPO? Trifft's irgendwie nur halb - oder?

Ich mein, es muss doch irgendwo stehen, dass ein UBV aus der gleichen Stadt keine Gebühren erhält... Die 3400er habe ich mir schon XMal durchgelesen - ich finde nicht, dass da steht, dass der UBV nur bei Beiordnung was kriegt...

Man, und Cheffe quakt auch noch dauernd dazwischen... schXXX Tag heute
:twisted:
:roll:

Echt danke für Deine Geduld :)
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#18

07.05.2010, 15:31

Ich hab nicht gesagt, daß der UBV ohne Beiordnung nix kriegt, sondern daß er ohne Beiordnung aus der Staatskasse nix kriegt. Das ist ein Unterschied.

Nochmal:

1. Ist Cheffe beigeordnet worden? Dann kannst Du bei der Staatskasse entsprechend Beiordnungsbeschluß abrechnen.

2. Cheffe ist nicht beigeordnet worden? Dann erhält er nach dem Gesetz die 3401 und 3402. Die muß er bei der HBV geltend machen, wer die dann bezahlt, entweder diese selbst oder der Mdt, muß dort geklärt werden.

3. Das erscheint Cheffe zu viel, weil er so wenig gemacht hat? Dann bitte schön, soll er eine Vereinbarung mit der HBV treffen. Je nachdem, was er da vereinbart, rechnest Du dann ab.

Mehr aufdröseln geht nicht, echt nicht!
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Silvia
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#19

07.05.2010, 20:01

Hallo,

Üblich ist die hälftige Gebührenteilung; ansonsten andere Vereinbarung möglich!

Falls Hauptbevollmächtigtem Fahrtkosten wegen U.bevollmächtigtem erspart geblieben sind:
Gemäß einem BGH-Urteil sind Kosten des U.bevollmächtigten erstattungsfähig, wenn die Mehrkosten (0,65 Verfahrensgebühr + AP + USt) die ersparten Reisekosten (Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld, ...) des H.bevollmächtigten um nicht mehr als 10 % übersteigen.

Liebe Grüße
Silvia
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