Abrechnung Scheidungstermin mit PKH und Unterbev.

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Carolin
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#1

07.05.2010, 13:21

Hallo!

Mal wieder ne gebührenrechtlichr Frage:

Chef nimmt Scheidungstermin kurzfristig für heute morgen erkrankte Kollegin wahr - für den Antragssteller. Antragsfegnerin hat keinen RA.

Wie abrechnen: Unterbevollmächtigjng wegen Krankheit (=nicht wegen Ort), dazu mit PKH.

Komme beim Baumgärtel Kommentar nicht weiter...

Überhaupt möglich? Chef möchte keine Gebührenteilung, weil Streitwert zu gering und Kollege hat ja die ganze Arbeit gemacht.

Eine Verfahrensgebühr kann ich nicht mit abrechnen, oder? Schließlich ist das alles sehr kurzfristig binnen 2 Stunden oder so umgemodelt worden.

Danke für Eure Hilfe!!!
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lucy1510
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#2

07.05.2010, 13:28

Als UBV könntest Du eine 0,5 VG und eine 1,2 TG abrechnen. Wenn das Deinem Chef zuviel ist, würde ich mal fragen, ob er eine nicht lieber eine Pauschale abrechnen möchte. Das wäre ja am Einfachsten.
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Adora Belle
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#3

07.05.2010, 13:31

Ist er denn beigeordnet worden?
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Carolin
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#4

07.05.2010, 13:42

Was für eine Pauschale könnte er denn nehmen?

Ich weiß nicht, ob er beigeordnet wurde - wo läge denn da der Unterschied?
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#5

07.05.2010, 13:56

Wenn er beigeordnet wurde, kann er gegen die Staatskasse abrechnen. In dem Falle kommt es noch darauf an, wie der Beschluß lautet.

Ansonsten würde ich hier eine Einigung mit der Kollegin suchen, evtl könnte sie die VG bekommen und Cheffe die TG? Oder halt eine Pauschale, die noch unter der TG liegt.
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lucy1510
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#6

07.05.2010, 13:58

Ist denn überhaupt Verfahrenskostenhilfe bewilligt?
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#7

07.05.2010, 14:05

Ja,VKH ist bewilligt.

Also eine gesetzliche Vorschrift in dem Sinne gibt es nicht?

Man, hab auch grad echt total den Faden verloren...
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lucy1510
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#8

07.05.2010, 14:07

Ja, dann so wie Adora Belle. Entweder Beiordnung oder Pauschale oder normale Abrechnung wie oben
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#9

07.05.2010, 14:11

Sollte er beigeordnet sein, wird es dann ggü. dem Gericht Probleme geben, da ja beide RAe aus der gleichen Stadt kommen, oder ist es durch die Krankheit entschuldbar? Sie hat auch nur eine Einzelkanzlei, also weder Sozietät, noch Bürogemeinsch. - logo. Sollte das mit im Antrag aufgenommen werden?
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Adora Belle
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#10

07.05.2010, 14:13

Doch, natürlich gibt es eine gesetzliche Vorschrift. Der UBV kann 0,65 VG und 1,2 TG abrechnen, das hatte @lucy1510 ja schon geschrieben. Das hat aber mit der PKH nix zu tun. Über PKH kriegt der HBV die ganz normalen Gebühren, 1,3 VG und 1,2 TG. Für die Unterbevollmächtigung gibt es nur was, wenn der UBV (auch) beigeordnet wurde. Es ist halt die Frage, wenn Ihr nicht beigeordnet seid, welche Gebühren Ihr bekommt, und von wem? Erstattungsfähig sind zusätzliche Kosten für die Unterbevollmächtigung ja gerade nicht. Darum müßt Ihr Euch eben irgendwie mit dem HBV einigen.
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