Terminsgebühr im Schlichtungsverfahren?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Gast

#1

26.01.2007, 13:47

Hallochen,

in zwei nachbarrechtlichen Rechtsstreitigkeiten, denen jeweils ein Schlichtungsverfahren vorangegangen ist, habe ich wie nachfolgend aufgeführt, abgerechnet. Eine RSV hat alles bezahlt und die andere zankt und will die Terminsgebühr für den Gütetermin nicht rausrücken. Was ist nun richtig? Kann eine Terminsgebühr im Schlichtungsverfahren entstehen oder nicht? Und muss diese irgendwo angerechnet werden?

Muster

1. außergerichtliche Schreiberei
Gegenstandswert: 4.000,00 EUR
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2400 VV RVG 1,3 318,50 EUR

2. Schlichtungsverfahren
Geschäftsgebühr für Güteverfahren vor einer Gütestelle
§ 13, Nr. 2403 Satz 1 Nr. 1 VV RVG 1,5 367,50 EUR
Anrechnung gem. Nr. 2403 Satz 2 VV RVG
aus Wert 4.000,00 EUR 0,65 -159,25 EUR
- Auslagen in Höhe von 20,00 EUR bleiben bestehen -

Terminsgebühr für Gütetermin
§ 13, Vorb. 3 Abs. 3, Nr. 3104 VV RVG 1,2 294,00 EUR

3. gerichtliches Verfahren
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 318,50 EUR
Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG
aus Wert 4.000,00 EUR 0,75 -183,75 EUR
- Auslagen in Höhe von 20,00 EUR bleiben bestehen -
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 294,00 EUR

Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 60,00 EUR
Zwischensumme netto 1.309,50 EUR
16 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 209,52 EUR
Zwischensumme 1.519,02 EUR
Gerichtskosten 315,00 EUR
Gesamtbetrag 1.834,02 EUR

Danke fürs Denken.
Gast

#2

26.01.2007, 17:19

Also wir rechnen immer die Terminsgebühr mit ab. Findet ja schließlich ein Schlichtungstermin statt. Ist auch richtig, bei uns zahlt das die RSV auch immer. Würde die nicht zahlende RSV nochmal auffordern ggf. mit Klage drohen. Lg
Assurbanipal
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#3

06.01.2009, 10:43

Die Geschäftsgebühr 2303 deckt das Verfahren insgesamt ab, es entstehen keine Gebühren nach Nr. 3100 ff. RVG, damit auch keine Terminsgebühr Nr. 3104 (Gerold u.a- Madert, RVG, 17. Auflage, VV 2303, Rn.9).

Kommt eine Einigung zustande, entsteht aber die Einigungsgebühr Nr. 1000.
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#4

17.02.2017, 11:08

Assurbanipal hat geschrieben:Die Geschäftsgebühr 2303 deckt das Verfahren insgesamt ab, es entstehen keine Gebühren nach Nr. 3100 ff. RVG, damit auch keine Terminsgebühr Nr. 3104 (Gerold u.a- Madert, RVG, 17. Auflage, VV 2303, Rn.9).

Kommt eine Einigung zustande, entsteht aber die Einigungsgebühr Nr. 1000.
Es fällt definitiv keine Terminsgebühr an. 1,5 Geschäftsgebühr , 1,5 Einigungsgebühr (Wenn die Sache damit vom Tisch kommt)
Was ich nicht weiß, wird die Hälfte der Geschäftsgebühr 0,65 angerechnet?
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Adora Belle
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#5

17.02.2017, 11:14

Die GG 2300 ist zur Hälfte (bis zur 0,75-Grenze) auf die GG 2303 anzurechnen, Vorbemerkung 2.3 Abs.6.
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