Sozialgericht - Abrechnung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Moneypenny
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#1

22.01.2007, 12:14

Hallo!
Ich habe hier eine Sozialgerichtssache zum abrechnen und blicke leider nicht durch - habe ich nämlich seeeehr selten.... und dann noch so...
Also:
Wir haben eine Klage gemacht auf Erwerbsminderung auf Zeit und haben mit der Rentenversicherung einen Vergleich geschlossen. Vergleich beinhaltet die Hälfte unserer Kosten.
D.h ich kann ja jetzt einen Kostenausgleichungsantrag an das Sozialgericht machen und abrechnen die Beitragsrahmengebühren 3102 ff und Einigungsgebühr. Hiervon dann die Hälfte abziehen und die andere Hälfte festsetzen lassen, oder wie?
Die Mandantin hat für den Rest PKH bekommen.
Wie berücksichtige ich das denn???
Oder rechne ich mit Gegenseite direkt ab und den Rest nur noch übers Gericht mit PKH abzüglich durch Dritte gezahlter Betrag??
*verwirrtbin* :wirr
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#2

22.01.2007, 12:26

Ich würde über die komplett entstandenen Gebühren die KAA beantragen und dann die über PKH zustehenden Gebühren abziehen. Das Gericht soll doch noch erst festsetzen, was genau euch an Gebühren zusteht (also die Hälfte). Oder hab ich da jetzt nen Gedankenfehler???
"...es kann ja nicht immer regnen..."
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#3

22.01.2007, 14:15

Hat denn sonst keiner ne Idee????
"...es kann ja nicht immer regnen..."
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Curry
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#4

22.01.2007, 14:17

Ich würde es auch so machen.
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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Sandra S.
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#5

22.01.2007, 16:15

Wie sieht denn der Vergleich genau aus?
Habt ihr die Regelung Kostentragung 50 % direkt in den Vergleich mit aufgenommen?
Oder gibt es dazu eine Kostenentscheidung vom Gericht?

Wenn die Gegenseite die Hälfte eurer Kosten schon gezahlt hat, kannst du nicht nochmal einen KFA machen wegen der zweiten Hälfte. Deswegen habt ihr euch ja auf 50 % geeinigt.
Oder verstehe ich das jetzt völlig falsch?
Liebe Grüße
von Sandra
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#6

22.01.2007, 16:39

Hallo, ich würde es so machen: Rechnung an Gegner unter Bezugnahme auf das Urteil.
3102 250 €
3106 200 €
1006 190 €
7002 20 €
Fahrkosten, Abwesenheitsgeld
ggf Akteneinsicht nicht vergessen( Kleinvieh macht auch Mist)
7008 19%
Anteil Beklagte 50%
In der Regel zahlen die Behörden ohne KFA.
die andere Hälfte PKH abrechnen s.o. aber ohne Fahrkosten und Kopien, diesen Anteil muss der Mandant zahlen, wird nicht von PKH übernommen.
Die PKH ist ansonsten erfreulicherweise genauso hoch wie die normalen Gebühren.
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#7

22.01.2007, 18:18

Also, wir haben von der Gegenseite folgenden Vergleichsvorschlag bekommen (über das Sozialgericht zugestellt) den wir dann angenommen haben:

... Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten im Sinne des § 193 SGG werden von der Beklagten für das Klageverfahren zur Hälfte übernommen...

Beim Abschreiben bin ich etwas stutzig geworden...wie außergerichtliche Kosten?! Ich bin davon ausgegangen - so auch Chef in Schreiben an Mdt - das das die gerichtlichen Kosten umfasst - falsch...wenn ich das richtig verstehe....

Was meinen die denn da?
Also wir waren nur im Klageverfahren für die Mandantschaft tätig...
Mach ich dann also jetzt nur Pkh oder wie? Oder doch erst an Gegenseite direkt und dann PKH ..... Nur die "nicht anrechnungsfähigen" oder wie? Gibts die hier überhaupt?
Oh Mann, *nochmehrverwirrtbin* :wirr
= Danke für Eure Hilfe = :blumen
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Pepsi
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#8

22.01.2007, 20:11

im Sozialgerichtsverfahren entstehen KEINE GK... du rechnest die Hälfte gegenüber dem Gegner ab und den Rest (sofern die BEwilligung nicht zu den Bedinungen eines ortsansässigen Anwalts geschehen ist) (Gesamtbetrag aufführen und dann abzgl. durch Gegner bezahlt)
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#9

22.01.2007, 20:45

Mit außergerichtlichen Kosten sind hier die Anwaltskosten gemeint. Is ähnlich wie "Auslagen" im Strafrecht, damit sind auch die Anwaltskosten gemeint.

Also, nachdem die Kostentragungspflicht ja direkt im Vergleich steht und nicht vom Gericht festgelegt wurde, kannst du keinen KFA machen. Den würde das Gericht wahrscheinlich zurückweisen, da keine Kostenentscheidung ergangen ist.

Schreib einfach die Gegenseite an und stelle denen 50 % eurer Anwaltsgebühren in Rechnung. Wenn die bezahlt sind, machst du einen PKH-Antrag über die Gesamtgebühren abzgl. Zahlung Gegner (wie Pepsi schon geschrieben hat).
Liebe Grüße
von Sandra
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