GW Fehleintragung im VZR?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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repfiffi
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#1

24.03.2010, 13:38

Hallo Zusammen,

habe gerade einen Berichtigungsantrag aufgrund Fehleintragung im VZR gemacht - nun mit RSV abrechnen - nach welchem GW? 4.000 EUR ist das wirklich korrekt?

LG
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#2

24.03.2010, 13:40

Würde ich auch dazu tendieren.
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#3

24.03.2010, 13:55

:thx wo kann ich das denn evtl. nachlesen - jemand 'n Tipp?
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#4

24.03.2010, 14:07

Guck mal in den Streitwertkatalog für Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die 4.000,00 Euro ist auf alle Fälle der Auffangstreitwert. Aber vielleicht findest Du noch eine Nr. dazu.
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#5

24.03.2010, 14:14

asu - der Groschen ist gefallen :thx
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#6

24.03.2010, 14:18

Ich würde das als Verwaltungssache behandeln. Der Antrag wurde doch vermutlich bei der örtlichen FE-Behörde gestellt, die die Daten ans KBA weiterleitet? Der Auffangstreitwert wäre dann 5.000 EUR. Ich hab das mal für einen BZR-Eintrag als Einzeltätigkeit im Strafvollstreckungsrecht abgerechnet, ähnlich würde ich hier vorgehen.
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#7

24.03.2010, 14:19

Oh Mann, klar 5.000,00 Euro. Ich glaube ich lerne das nie!
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#8

24.03.2010, 14:29

ok - nun haben sich alle Unklarheiten in Luft aufgelöst - nu verstehe ich die Diskussion hier im Büro wg. 4.000 EUR und 5.000 EUR :P

:thx
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