Hallo.
Wir haben Antrag auf Erlass eine e.A. § 1 GewSchG gestellt.
Wurde erlassen.
ohne mündliche Verhandlung.
Meine Frage:
Kann ich zusätzlich zur 3100 VV RVG auch eine Terminsgebühr nach 3104 (1) Nr. 1 VV RVG abrechnen?
(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn
1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird,
Was meint ihr?
Gewaltschutzgesetz, einstweilige Anordnung - Terminsgebühr
- M.arinchen
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Ich würde sagen, dass du nur die 3100 abrechnen kannst. Soweit ich weiß, ist in einem Eilverfahren keine mündliche Verhandlung notwendig.
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Wie kann ich herausfinden, ob eine Verhandlung entbehrlich ist, bzw. ob sie vorgeschrieben wäre??? Gesetzliche Grundlage?
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DANKE.
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