Gewaltschutzgesetz, einstweilige Anordnung - Terminsgebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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M.arinchen
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#1

18.03.2010, 10:55

Hallo.

Wir haben Antrag auf Erlass eine e.A. § 1 GewSchG gestellt.

Wurde erlassen.
ohne mündliche Verhandlung.

Meine Frage:
Kann ich zusätzlich zur 3100 VV RVG auch eine Terminsgebühr nach 3104 (1) Nr. 1 VV RVG abrechnen?

(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn

1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird,


Was meint ihr?
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niva
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#2

18.03.2010, 10:58

Ich würde sagen, dass du nur die 3100 abrechnen kannst. Soweit ich weiß, ist in einem Eilverfahren keine mündliche Verhandlung notwendig.
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Supersabsy
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#3

18.03.2010, 10:59

Wir rechnen in solchen Verfahren keine Terminsgebühr ab. Ich denke auch, dass diese nicht entsteht, weil es ein Eilverfahren ist..
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M.arinchen
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#4

18.03.2010, 11:03

Wie kann ich herausfinden, ob eine Verhandlung entbehrlich ist, bzw. ob sie vorgeschrieben wäre??? Gesetzliche Grundlage?
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niva
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#5

18.03.2010, 11:12

§ 51 II FamFG, ob es aber jetzt noch einen §§ im GewSchG gibt weiß ich leider nicht
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#6

18.03.2010, 11:31

DANKE. :thx
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