Beschwerde der Gegenseite gegen den KFB

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
JessyRAFASW
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#1

17.03.2010, 15:56

Hallo zusammen,

ich habe folgenden Fall:

Die Gegenseite hat gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Beschwerde eingelegt. Wir haben diese vom Gericht zur Stellungnahme übersandt bekommen. Mein Chef hat die Beschwerde durchgelesen und den Schriftsatz geprüft, aber keine Stellungnahme abgegeben.

Jetzt soll ich die Akte abrechnen. Meine Frage ist, bekomme ich nun eine 0,5 Gebühr gem. Nr. 3500 RVG fürs Beschwerdeverfahren? M. E. schon, wir waren ja tätig und haben die Beschwerdeschrift geprüft. Oder muss ich zur Abrechnung der Gebühr zwingend Stellung zur Beschwerdeschrift nehmen?

Außerdem stehe ich gerade völlig auf dem Schlauch, welchen GW ich für das Beschwerdeverfahren in Ansatz bringen müsste...

Kann mir da jemand weiter helfen?
ReNoFa09
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#2

17.03.2010, 16:13

Hmm...den gleichen Fall habe ich hier auch noch auf dem Tisch liegen :-)^^

Bin mal gespannt, was so geantwortet wird ;-)
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Asgoth
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#3

17.03.2010, 16:14

GW für Beschwerdeverfahren = Wert der Beschwer der Gegenseite ;) Also der Betrag, gegen den die Gegenseite mit der Beschwerde vorgegangen ist...

Die Beschwerdegebühr entsteht mit der Entgegennahme der Beschwerde...
http://www.sonnemondsterne.de" target="blank - 06.08.2010 bis 08.08.2010 :)

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#4

17.03.2010, 16:30

Die Beschwer oh Mann wie logisch und ich zerbreche mir da das Gehirn :patsch aber ich glaube, da wäre ich heute von alleine auch nicht mehr drauf gekommen :oops:

Kennst du irgendeine Entscheidung oder einen Kommentar oder sowas wo das mit dem Entstehen der Beschwerdegebühr schriftlich festgehalten ist?
Asgoth
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#5

17.03.2010, 16:43

<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG-Kommentar, 18. Auflage, Nr. 3500 VV, Rn 9ff.
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#6

17.03.2010, 16:48

:thx
cjdenver
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#7

17.03.2010, 16:49

welchen GW ich für das Beschwerdeverfahren in Ansatz bringen müsste
Das muss doch eigentlich das Gericht feststellen, wenn es über die Beschwerde entscheidet, oder nicht? Oder wurde hierüber garnicht entschieden? Das hast du nämlich nicht geschrieben ;)
***

You want credit, I not give ...... you get mad.
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An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
ReNoFa09
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#8

29.03.2010, 10:20

Halli hallo ich schreibe mal weiter...

also GS hat sof. Beschwerde gegen unseren KFB eingelegt...
Wenn das Gericht dann die Beschwerde als erledigt ansieht (wir haben eigentlich nichts gemacht^^) kann ich doch trotzdem die Beschwerdegebühr in einem KFA festsetzen lassen, oder?

LG
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Asgoth
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#9

29.03.2010, 10:23

Ja, sofern der die Beschwerde zurückweisende Beschluss eine Kostengrundentscheidung enthält - das vergessen die Gerichte gern mal...
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#10

29.03.2010, 10:25

Also Beschluss haben wir keinen bekommen...
das Gericht schreibt nur...

übersende ich die anliegenden Schriftstücke mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Die Beschwerde wird hier als erledigt betrachtet.
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