unklarer Gegenstandswert wegen Haupt- u. angebl. Nebenforder
Verfasst: 15.03.2010, 10:37
Heute bekam ich einen Kostenfestsetzungsantrag um die Ohren:
Streitthema ist der Gegenstandswert..
Voraussetzungen:
Gegenseite beantragt in der Klage:
1. die Beklagten zu verurteilen, an sie 2.994,90 € nebst .... zu zahlen;
2. die Beklagten zu verurteilen, die außergerichtliche Inanspruchnahme der geg. RA über einen Betrag von € 383,66 zu zahlen...
Laut § 22 RVG (Grundsatz) und § 39 GKG wird expliziet aufgführt, dass die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet werden.
Die Klageschrift wurde zweifelsfrei nach Nr. 1. und 2. formulliert.. Also für meinen RA und mich eindeutig zwei Klageanträge.
Nun schreibt die Rechtspflegerin, dass "der Klageantrag zu 2. nicht streitwerterhöhend im Sinne des § 39 GKG ist, da es sich um geltend gemachte außergerichtliche Kosten nach 2300 VV RVG handelt, die lediglich eine Nebenforderung im Sinne § 43 GKG darstellen. Womit sie an sich ja auch recht hat... wenn diese als solche geltend gemacht werden oder nicht?
Dennoch wurde eindeutig die Klage nach 1. und 2. formulliert und auch im Urteil genauso darüber entschieden.
Als Neuling bitte ich um Nachsicht für mein Unwissen , danke Euch schon jetzt für Euren Rat und wünsche Euch eine entspannte Woche..
Streitthema ist der Gegenstandswert..
Voraussetzungen:
Gegenseite beantragt in der Klage:
1. die Beklagten zu verurteilen, an sie 2.994,90 € nebst .... zu zahlen;
2. die Beklagten zu verurteilen, die außergerichtliche Inanspruchnahme der geg. RA über einen Betrag von € 383,66 zu zahlen...
Laut § 22 RVG (Grundsatz) und § 39 GKG wird expliziet aufgführt, dass die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet werden.
Die Klageschrift wurde zweifelsfrei nach Nr. 1. und 2. formulliert.. Also für meinen RA und mich eindeutig zwei Klageanträge.
Nun schreibt die Rechtspflegerin, dass "der Klageantrag zu 2. nicht streitwerterhöhend im Sinne des § 39 GKG ist, da es sich um geltend gemachte außergerichtliche Kosten nach 2300 VV RVG handelt, die lediglich eine Nebenforderung im Sinne § 43 GKG darstellen. Womit sie an sich ja auch recht hat... wenn diese als solche geltend gemacht werden oder nicht?
Dennoch wurde eindeutig die Klage nach 1. und 2. formulliert und auch im Urteil genauso darüber entschieden.
Als Neuling bitte ich um Nachsicht für mein Unwissen , danke Euch schon jetzt für Euren Rat und wünsche Euch eine entspannte Woche..