Kostenfestsetzung im einstweiligen Verfügungsverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Verena80
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#1

12.03.2010, 12:32

Hallo Zusammen,

wer kann mir bei folgendem Sachverhalt weiter helfen?

Wir haben ein einstweiliges Verfügungsverfahren für unseren Mandanten geführt. Nun ist es ja so, dass die Zeugen zu dem Termin im EA-Verfahren mitgebracht werden und nicht durch einen Beweisbeschluss seitens des Gerichts geladen werden. Die Frage ist nun, ob man die Kosten die den Zeugen für die Anreise etc. zu dem Termin entstanden sind im Wege des Kostenfestsetzungsverfahren festsetzen lassen kann. Wir haben schon mit dem zuständigen Rechtspfleger telefoniert. Dieser hat gesagt, dass er einen solchen Fall bisher noch nicht hatte. Er sieht als einzige Möglichkeit, dass wir die Festsetzung dieser Kosten beantragen, er diesen Antrag dann der Gegenseite zur Stellungnahme schickt und dann hin und her begründet werden muss/soll, ob diese Kosten festgesetzt werden können bzw. sollen. Nun ist es aber ja nun mal so, dass der Rechtspfleger letztlich ja garnicht beurteilen kann, ob es in rechtlicher Hinsicht notwendig war die Zeugen in dem Termin zu hören, bzw. mitzubringen, oder nicht und daher im Zweifelsfall die Kosten nicht festgesetzt werden. Davon abgesehen, wurden die Zeugen dann letztendlich im Termin auch nicht gehört, da die Sache vorher aufgrund anderer rechtlicher Tatsachen entschieden wurde.

Eine andere Möglichkeit wäre eventuell die Kosten der Zeugen im nachfolgenden Hauptsacheverfahren geltend zu machen.

Hat jemand bereits einen solchen Fall gehabt und wenn ja, wie wurde für die Festsetzung argumentiert?

Vielen Dank bereits im Voraus.
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Pepples
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#2

12.03.2010, 13:01

Gehabt hab ich das noch nicht. Da die Zeugen aber nicht geladen waren und auch nicht gehört wurden, würde ich dazu tendieren, dass die Kosten nicht erstattungsfähig sind. Es bestand eigentlich keine Notwendigkeit dafür, dass sie anreisen.
Anders wäre es vielleicht, wenn sie gehört worden wären und ihre Aussagen sachdienlich waren. Dann könnte man darüber nachdenken.
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collor
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#3

12.03.2010, 13:39

Wurde denn im Protokoll vermerkt, dass "präsente Zeugen" anwesend waren?
Verena80
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#4

16.03.2010, 13:39

Ich habe das Protokoll jetzt leidern nicht vorliegen. Aber gesetzt dem Fall, die Zeugen sind im Protokoll nicht aufgeführt, da sie auch nicht gehört wurden, seht ihr dennoch Chancen auf Festsetzung der Kosten?
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