Hallo Ihr,
ich habe wahrscheinlich gerade einen Denkfehler, deshalb wollte ich Euch mal fragen, was Ihr davon haltet. Wir haben bei Gericht einen Kostenausgleichungsantrag wie folgt gestellt:
Gegenstandswert: 80.176,76 EUR
1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV, § 13 RVG 1.660,10 EUR
1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV, § 13 RVG 1.532,40 EUR
Fahrtkosten gemäß Nr. 7003 VV RVG 584 km x EUR 0,30 175,20 EUR
Tage- und Abwesenheitsgeld gemäß Nr. 7005 Ziff. 2 VV RVG 35,00 EUR
Fahrtkosten gemäß Nr. 7003 VV RVG 560 km x EUR 0,30 168,00 EUR
Tage- und Abwesenheitsgeld gemäß Nr. 7005 Ziff. 2 VV RVG 35,00 EUR
Entgelt für Post- und Telekommunikations-
dienstleistungen gem. Nr. 7002 VV (pauschal) 20,00 EUR
Endsumme 3.625,70 EUR
Mandant ist Vorsteuerabzugsberechtigt.
Nun kam der KFB mit der Mitteilung, dass alle Kosten, außer die Reisekosten, erstattungsfähig sind. Begründung: Die angemeldeten Reisekosten waren abzusetzen, da es dem RA nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Beschl. v. 13.07.04, Az. X ZB 40/03) durchaus möglich und zuzumuten gewesen wäre, einen RA am Ort des Prozessgerichts sachgerecht schriftlich zu informieren. Die Kosten für die schrifliche bzw. fernmündliche Beauftragung und Info eines ortsansässigen Prozessbev. sind nicht bezifferbar, so dass diese der ständigen Spruchpraxis des Brandenburgischen OLG entsprechend bei der FEstsetzung nicht zu berücksichtigen waren.
ICh habe jetzt eine GEgenüberstellung gemacht:
Kosten im Falle einer Beauftragung mit Terminsvertreter: Wir:
1,3 VG 3100 aus = 1.660,10 EUR
Auslagen = 20,00 EUR
Gesamt: 1.680,10 EUR
evtl. Terminsvertreter:
0,65 VG 3401 aus80.176,76 EUR = 830,05 EUR
1,2 TG 3104 aus 80.176,76 EUR = 1.532,40 EUR
Auslagen = 20,00
Gesamt: 2.382,45
Wir gesamt: 1.680,10 EUR
+ Terminsvertreter gesamt: 2.382,45 EUR
Summe: 4.062,45 EUR
Kosten ohne Terminsvertreter:
1,3 VG 3100 = 1.660,10 EUR
1,2 TG 3104 = 1.532,40 EUR
Auslagen = 20,00 EUR
Gesamt: 3.212,50 EUR
Mehrkosten: 4.062,45 - 3.212,50 = 849,95
Die Reisekosten betragen zusätzlich insgesamt EUR 413,20, so dass diese insgesamt ja viel geringer sind, als wenn wir einen Terminsvertreter beauftragt hätten.
Gehe ich richtig in der Annahme, dass der KFB falsch ist und wir dagegen Beschwerde einlegen müssten mit o. g. Begründung oder habe ich hier wirklich einen Denkfehler...
Ich wäre EUch für Eure Hilfe wirklcih dankbar.
Viele Grüße