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Abrechnung Unterhalt außergerichtlich Klage und eA-Verfahren

Verfasst: 17.02.2010, 12:54
von SonicEvil
Auf was rechne ich die 0,65 Geschäftsgebühr an, wenn ich außergerichtlich für den Mandanten tätig war, dann im Klageverfahren, welches von der Gegenseite anhängig gemacht wurde und nachdem das Klageverfahren anhängig war, die Gegenseite ein einstweiliges Anordnungsverfahren anhängig gemacht hat???

A. auf die Verfahrensgebühr für das einstweilige Anordnungsverfahren

B. auf die Verfahrensgebühr für das Klageverfahren

C. auf beide Verfahren

PKH gibt es nicht.

Verfasst: 17.02.2010, 14:46
von Liesel
Ich würde die Anrechnung im Hauptsacheverfahren durchführen. Keinesfalls erfolgt die Anrechnung in beiden Verfahren.

Verfasst: 17.02.2010, 15:03
von Adora Belle
Es gibt durchaus die Meinung, daß in beiden Verfahren angerechnet werden muß. Die Anrechnung soll dem geringeren Aufwand Rechnung tragen, den der RA betreiben muß, weil er sich schon in die Sache eingearbeitet hat. Vor diesem Hintergrund kann auch eine Anrechnung in beiden gerichtlichen Verfahren gefordert werden.

Ich persönlich würde, ohne weiter darüber nachzudenken, (nur) auf die erste anfallende VG anrechnen.

Verfasst: 17.02.2010, 15:05
von JessyRAFASW
Genau das Gleiche Abrechnungsproblem habe ich ich auch gerade!
Ich bin mir sicher, dass auf keinen Fall zweimal eine Anrechnung erfolgt.
Bleiben noch a+b...

Verfasst: 17.02.2010, 15:06
von Liesel
JessyRAFASW hat geschrieben: Ich bin mir sicher, dass auf keinen Fall zweimal eine Anrechnung erfolgt.
Denke ich auch. Wenn ich die GG zweimal zur Hälfte anrechnen muß, bleibt doch von der außergerichtlichen Gebühr gar nichts mehr übrig.