Abrechnung Unterhalt außergerichtlich Klage und eA-Verfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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SonicEvil
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#1

17.02.2010, 12:54

Auf was rechne ich die 0,65 Geschäftsgebühr an, wenn ich außergerichtlich für den Mandanten tätig war, dann im Klageverfahren, welches von der Gegenseite anhängig gemacht wurde und nachdem das Klageverfahren anhängig war, die Gegenseite ein einstweiliges Anordnungsverfahren anhängig gemacht hat???

A. auf die Verfahrensgebühr für das einstweilige Anordnungsverfahren

B. auf die Verfahrensgebühr für das Klageverfahren

C. auf beide Verfahren

PKH gibt es nicht.
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Liesel
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#2

17.02.2010, 14:46

Ich würde die Anrechnung im Hauptsacheverfahren durchführen. Keinesfalls erfolgt die Anrechnung in beiden Verfahren.
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Adora Belle
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#3

17.02.2010, 15:03

Es gibt durchaus die Meinung, daß in beiden Verfahren angerechnet werden muß. Die Anrechnung soll dem geringeren Aufwand Rechnung tragen, den der RA betreiben muß, weil er sich schon in die Sache eingearbeitet hat. Vor diesem Hintergrund kann auch eine Anrechnung in beiden gerichtlichen Verfahren gefordert werden.

Ich persönlich würde, ohne weiter darüber nachzudenken, (nur) auf die erste anfallende VG anrechnen.
JessyRAFASW
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#4

17.02.2010, 15:05

Genau das Gleiche Abrechnungsproblem habe ich ich auch gerade!
Ich bin mir sicher, dass auf keinen Fall zweimal eine Anrechnung erfolgt.
Bleiben noch a+b...
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Liesel
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#5

17.02.2010, 15:06

JessyRAFASW hat geschrieben: Ich bin mir sicher, dass auf keinen Fall zweimal eine Anrechnung erfolgt.
Denke ich auch. Wenn ich die GG zweimal zur Hälfte anrechnen muß, bleibt doch von der außergerichtlichen Gebühr gar nichts mehr übrig.
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