Moin,
folgendes Problem: Wir haben eine Mieterin aufgefordert etwas zu unterlassen (andere Mitmieter zu beleidigen). Jetzt soll ich die Kostenrechnung hierfür erstellen. Welchen Streitwert kann dafür nehmen?
Ich finde hierzu nichts und meine Chefin weiß es auch nicht.
Liebe Grüße
Bipe
Streitwert Unterlassung Mietsache
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- Registriert: 03.02.2010, 17:48
- Wohnort: Sliema-Malta
Überwiegend von "Atlantis" im Jura-Forum "entliehen":
Grundsätzlich regelt § 23 RVG den Wert des Gegenstands für den Anwalt.
Die gesetzliche Systematik setzt folgende Prüfungsfolge voraus:
Kann ein Gegenstandswert nach § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. GKG ermittelt werden? Wenn nicht
Kann ein Gegenstandswert nach § 23 Abs. 2 RVG ermittelt werden? Wenn nicht
Kann ein Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3, S. 1 RVG ermittelt werden? Wenn nicht
Kann ein Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3, S. 2, 1. HS RVG ermittelt werden? Wenn nicht
Kann ein Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3, S. 2, 2. HS RVG ermittelt werden?
Bei der Wertbestimmung stoßen wir schon im ersten Prüfungsschritt im GKG auf eine Vorschrift, die zwar keinen Gegenstandswert vorgibt, uns aber sagt, was wir tun sollen: § 48 II GKG --> (2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen.
Wir haben bei einer Neigung zu wiederholten Beleidigungen in einem Mietshaus wegen einer Beinträchtigung des Mietwerts der einzelnen Mieteinheiten auch einige tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Wertberechnung. Je höher die Miete, und je mehr Mietparteien beeinträchtigt sind, umso höher der Streitwert. Die gesellschaftliche Mißbilligung der Beleidigung soll sich in dem Wert fetssetzen. Eine Beinträchtigung wegen einer Straftat ist als erheblicher einzuschätzen als eine Beeinträchtigung nach Unfall wegen Materialermüdung.
MFG
Grundsätzlich regelt § 23 RVG den Wert des Gegenstands für den Anwalt.
Die gesetzliche Systematik setzt folgende Prüfungsfolge voraus:
Kann ein Gegenstandswert nach § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. GKG ermittelt werden? Wenn nicht
Kann ein Gegenstandswert nach § 23 Abs. 2 RVG ermittelt werden? Wenn nicht
Kann ein Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3, S. 1 RVG ermittelt werden? Wenn nicht
Kann ein Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3, S. 2, 1. HS RVG ermittelt werden? Wenn nicht
Kann ein Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3, S. 2, 2. HS RVG ermittelt werden?
Bei der Wertbestimmung stoßen wir schon im ersten Prüfungsschritt im GKG auf eine Vorschrift, die zwar keinen Gegenstandswert vorgibt, uns aber sagt, was wir tun sollen: § 48 II GKG --> (2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen.
Wir haben bei einer Neigung zu wiederholten Beleidigungen in einem Mietshaus wegen einer Beinträchtigung des Mietwerts der einzelnen Mieteinheiten auch einige tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Wertberechnung. Je höher die Miete, und je mehr Mietparteien beeinträchtigt sind, umso höher der Streitwert. Die gesellschaftliche Mißbilligung der Beleidigung soll sich in dem Wert fetssetzen. Eine Beinträchtigung wegen einer Straftat ist als erheblicher einzuschätzen als eine Beeinträchtigung nach Unfall wegen Materialermüdung.
MFG