Abrechnung nach Zahlung auf MB

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
eva:-)
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#1

04.02.2010, 13:05

Hei, auch ich habe mal ein Problem:

Wir haben im auftrage unserer Mdtin. einen MB beantragt im Dez 09, damit die Forderung verjährt. Das Schreiben zur Zahlungsaufforderung an der Gegner ist aber auch erst im Dez. 09 raus, so dass der MB nur vorsorglich zu eventuellen Verhinderung der Verjährung diente.

Die Gegenseite hat durch einen RA Widerspruch hinsichtlich der Zinsen und Kosten des Verfahrens erhoben und den Forderungsbetrag bez.

Der gegn RA hat dies auch so nach einem Telefonat mit meinem Chef schriftlich mitgeteilt. Auf Grund der noch nicht abgelaufenen Zahlungsfrist für die Gegenseite und unseres (voreiligen) Mahnbescheids bleibt die Mdtin auf den Kosten für das Verfahren sitzen - das Risiko war ihr bekannt, sie wollte aber die Sicherheit, dass bei nichtzahlung der Gegenseite die Forderung nicht verjährt (Sachverhalt ist ziemlich kompiziert - hier nur vereinfacht wiedergegeben).

Jetzt kommt die Rechnung des gegn RA

GW 10220,00 €
(HF 9500,00 € +Zinsen 20,00 € + GK und unsere RA-Kosten MB 700,00 €)

hieraus

0,5 VG nach Nr. 3307 VV RVG
0,3 Erhöhungsgeb. (da GegenseiteEheleute) Nr. 1008 VV RVG
1,0 Einigungsgeb. Nr. 1003 VV RVG
PTE Nr. 7002
Ust

Ich bin mir nicht sicher, aber wenn die Gegenseite die HF zahlt und der RA nur Widerspruch hinsichtliich der Kosten des Verfahren und der Zinsen einlegt, dann ist die 0,5 VG und die Erhöhungsgeb. doch nur nach einem GW von 720,00 € zu berechnen.
Und wiso eine Einigungsgebühr?

Ich bin mir nicht sicher, denn meine Kollegin, die die Rechnung geschrieben hat, hat sich ja was bei gedacht - oder?
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Ciara
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#2

04.02.2010, 13:08

Die Widerspruchsgebühr bekommt man für den kompletten Streitwert. Er muss sich ja mit der gesamten Sache beschäftigen, um dann entscheiden zu können, über welchen Betrag er Widerspruch einlegt.
Wer Dag for Dag sin Arbeit deit und jümmers op sin Posten steiht, und deit dat got und deit dat gern, der darf sich ok mal amüseern
gkutes

#3

04.02.2010, 13:17

mE erhöhen doch aber die Kosten nicht den Streitwert. Hier kann doch nur aus 9500 die Kosten verlangt werden, nich?

EG ist mE auch nicht angefallen. Ist doch ein Anerkenntnis...
eva:-)
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#4

04.02.2010, 13:18

Die Gegenseite hat gleich nach Erhalt des MB gesagt, dass sie die HF zahlen, nur die zusätzlichen Kosten die durch das Verfahren entstanden sind nicht.
Lieber auf neuen Wegen stolpern, als auf alten Wegen stehen bleiben.
Lachgummi
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#5

04.02.2010, 13:30

in den gw zieht man doch keine zinsen, gk und mv kosten oder??
gkutes

#6

04.02.2010, 13:33

jo, meine Rede
mE nur

0,5 VG + Erhöhung aus €9500. mehr nicht
eva:-)
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#7

04.02.2010, 13:34

Sicher, aber die Gegenseite hatte ja nur das Interesse von den Kosten des MB-Verfahrens und Zinsen Befreiung zu erlangen, die HF wollten sie ja bez.
Lieber auf neuen Wegen stolpern, als auf alten Wegen stehen bleiben.
gkutes

#8

04.02.2010, 13:39

noch weiter können wir den Streitwert leider nicht drücken =) Der Wert ist immer der, um was es bei dem MB (oder der Klage) geht.
eva:-)
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#9

04.02.2010, 13:44

Wenn heute ein Mdt zu euch kommt und sagt, er hat die HF auf den MB bezahlt, aber möchte die Zinsen und Kosten des MB-Verfahrens nicht zahlen, ist dann euer Auftragswert nicht nur die Nebenforderung? Oder?
Lieber auf neuen Wegen stolpern, als auf alten Wegen stehen bleiben.
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#10

04.02.2010, 14:06

:hm
keiner noch ne andere Meinung?
Lieber auf neuen Wegen stolpern, als auf alten Wegen stehen bleiben.
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