Abrechnung MB-Verfahren und Urteil

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
arcangel71
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#1

03.02.2010, 13:09

Wir hatten MB und Vollstreckungsbescheid beantragt. Gegen den VB wurde Widerspruch eingelegt. Wir haben die Sache nun vor Gericht gewonnen. Muss ich die Gebühren für den MB und VB im KFA aufführen ?

I. Mahnverfahren
1,0 Mahnverfahren, Nr. 3305
0,5 Vollstreckungsbescheid, Nr. 3308
Auslagen

II.
Streitiges Verfahren
1,3 VG
1,2 TG
Auslagen

Da wir außergerichtlich nicht tätig geworden sind, findet wohl auch keine Anrechnung statt.
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gabrielle
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#2

03.02.2010, 13:11

die Gebühren für den VB nur dann, wenn Du keinen VB vorliegen hast. Was steht eigentlich im Urteilstenor?
Die Anrechnung musst Du bezüglich der MB-Gebühr auf die VG-Gebühr vornehmen.
Katharina80
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#3

03.02.2010, 13:11

1.
Wurde wirklich Widerspruch eingelegt, dann wird dieser gegen den MB eventuell als verspäteter Widerspruch gewertet und somit fällt keine Gebühr für den VB an

2.
Die Gebühr für den Mahnbescheid für angerechnet auf die Verfahrensgebühr im streitigen Verfahren Nr. 3305 VV

3.
Ist der VB aufrecht erhalten worden? Dann hat die MB und VB Gebühr im KfA nichts suchen...
gkutes

#4

03.02.2010, 13:14

Gegen den VB wurde Widerspruch eingelegt
nicht Einspruch?

1.
Wurde wirklich Widerspruch eingelegt, dann wird dieser gegen den MB eventuell als verspäteter Widerspruch gewertet und somit fällt keine Gebühr für den VB an
dem stimme ich nicht zu. Wenn die Voraussetzungen für den Antrag auf VB vorlagen, dann bekomme ich doch auch die Gebühr...
Katharina80
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#5

03.02.2010, 13:16

Sorry, hab mich falsch ausgedrückt...

Meinte das so, dass wenn der Widerspruch vor Eingang des VB-Antrages bei Gericht eingegangen ist...
arcangel71
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#6

03.02.2010, 13:18

Also es wurde gegen den bereits an die Beklagte zugestellten VB "Widerspruch" eingelegt.
arcangel71
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#8

03.02.2010, 14:06

Also so !?

I. Mahnverfahren
1,0 Mahnverfahren, Nr. 3305
0,5 Vollstreckungsbescheid, Nr. 3308
Auslagen

II.
Streitiges Verfahren
1,3 VG abzgl. MB Gebühr
1,2 TG
Auslagen
gkutes

#9

03.02.2010, 14:08

ja, WENN du keinen VB vorliegen hast.
arcangel71
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#10

03.02.2010, 14:15

gkutes hat geschrieben:ja, WENN du keinen VB vorliegen hast.
Doch ich habe einen VB vorliegen. Gegen den hat die Gegenseite "Widerspruch" eingelegt. Dann ist das Verfahren vor Gericht gegangen und die Gegenseite ist nicht erschienen. :? :(
Zuletzt geändert von arcangel71 am 03.02.2010, 14:17, insgesamt 1-mal geändert.
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