Lupi hat geschrieben:Stimme dir doppelt zu, Liesel.
Hilfe bei Anrechnung
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 6
- Registriert: 12.10.2017, 09:39
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: WinMacs
Guten Morgen allerseits,
ich hänge mich hier einfach mal ran, weil ich gerade eine etwas verzwickte, alte Akte aus 2019 auf dem Tisch habe, die ich ggü. dem Mandanten abrechnen soll.
Wir waren außergerichtlich tätig, dann wurde das selbstständige Beweisverfahren eingeleitet, das in 09/2022 beendet wurde. Ende 2020 haben sowohl wir als auch die Gegenseite das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet. Das MV der Gegenseite läuft aktuell noch im streitigen Verfahren, hier findet bald der erste GT statt. Hier haben wir auch eine Widerklage erhoben. In dem von uns eingeleiteten MV haben wir zuletzt im Oktober 2021 eine GK-Abrechnung bekommen, seither haben wir nichts mehr gehört.
Ich würde hier vorab erstmal unser eingeleitetes MV rausnehmen und gesondert behandeln/abrechnen. Und dann bin ich mir eben nicht so sicher, was ich wo anrechnen muss. Ich würde es mal so vorschlagen:
1. vorger. Tätigkeit: GG 2300 + PTP + MWST
2. Selbst. Bew.verf.: VG 3100 - Anr. GG + PTP + MWST
3. Mahnverf.: VG 3307 - Anr. VG 3100 (selbst. Bew.verf.) + PTP + MWST
4. streitiges Verf.: VG 3100 - Anr. VG 3307 + PTP + MWST
Für eure Hilfe wäre ich wirklich dankbar.
ich hänge mich hier einfach mal ran, weil ich gerade eine etwas verzwickte, alte Akte aus 2019 auf dem Tisch habe, die ich ggü. dem Mandanten abrechnen soll.
Wir waren außergerichtlich tätig, dann wurde das selbstständige Beweisverfahren eingeleitet, das in 09/2022 beendet wurde. Ende 2020 haben sowohl wir als auch die Gegenseite das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet. Das MV der Gegenseite läuft aktuell noch im streitigen Verfahren, hier findet bald der erste GT statt. Hier haben wir auch eine Widerklage erhoben. In dem von uns eingeleiteten MV haben wir zuletzt im Oktober 2021 eine GK-Abrechnung bekommen, seither haben wir nichts mehr gehört.
Ich würde hier vorab erstmal unser eingeleitetes MV rausnehmen und gesondert behandeln/abrechnen. Und dann bin ich mir eben nicht so sicher, was ich wo anrechnen muss. Ich würde es mal so vorschlagen:
1. vorger. Tätigkeit: GG 2300 + PTP + MWST
2. Selbst. Bew.verf.: VG 3100 - Anr. GG + PTP + MWST
3. Mahnverf.: VG 3307 - Anr. VG 3100 (selbst. Bew.verf.) + PTP + MWST
4. streitiges Verf.: VG 3100 - Anr. VG 3307 + PTP + MWST
Für eure Hilfe wäre ich wirklich dankbar.
- paralegal6
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3078
- Registriert: 07.09.2015, 15:47
- Beruf: ReFa, BW
- Software: RA-Micro
Beweissicherungsverfahren geht doch mMn komplett in der Hauptsache auf? War das Mahnverf. beide Male der gleiche Gegenstand wie die Hauptsache? Ist eigentlich ungewöhnlich, Mahnverfahren geht aber eig. auch in der HS auf
- icerose
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 12465
- Registriert: 04.06.2007, 16:57
- Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
- Software: Advoware
- Wohnort: mein Büro in Berlin
Ich stimme dir weitestgehend zu - nur die PTE bleibt jeweils bestehen.paralegal6 hat geschrieben: ↑02.10.2023, 12:59Beweissicherungsverfahren geht doch mMn komplett in der Hauptsache auf? War das Mahnverf. beide Male der gleiche Gegenstand wie die Hauptsache? Ist eigentlich ungewöhnlich, Mahnverfahren geht aber eig. auch in der HS auf
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 6
- Registriert: 12.10.2017, 09:39
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: WinMacs
Also wir vertreten hier eine Baufirma gegen die Bauherren. Unser MB hatte die offene Rechnung zum Inhalt und der MB der Gegenseite Schadenersatz/Vertragsstrafe. Die Höhe der Hauptforderungen ist nicht identisch und die Gegenseite bezieht in ihrer Anspruchsbegründung auch den Inhalt des selbst. Beweisverfahrens mit ein. Ich bin mir halt so unsicher, weil das Mahnverfahren quasi eine Zeit lang parallel mit dem Beweisverfahren lief. Normalerweise reicht man doch nach Abschluss des Beweisverfahrens erst die Klage ein, oder?
- paralegal6
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3078
- Registriert: 07.09.2015, 15:47
- Beruf: ReFa, BW
- Software: RA-Micro
Es geht offensichtlich um das gleiche Bauvorhaben. Wer da was von wem bekommt entscheidet sich ja in der Hauptsache. Mahnverfahren geht auf (ja, ausser Post ) egal wann das eingereicht wurde
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 6
- Registriert: 12.10.2017, 09:39
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: WinMacs
Also wenn ich euch jetzt richtig verstanden haben, wäre es quasi wie folgt:
1. vorger. Tätigkeit: GG 2300 + PTP + MWST
2. selbst. Bew.verf.: VG 3100 - Anr. GG + PTP + MWST
3. Mahnverf.: VG 3307 - Anr. volle VG (selbst. Bew.verfahren) + PTP + MWST
4. streitiges Verf.: VG 3100 - Anr. volle VG (Mahnverf.) + PTP + MWST
Oder?
1. vorger. Tätigkeit: GG 2300 + PTP + MWST
2. selbst. Bew.verf.: VG 3100 - Anr. GG + PTP + MWST
3. Mahnverf.: VG 3307 - Anr. volle VG (selbst. Bew.verfahren) + PTP + MWST
4. streitiges Verf.: VG 3100 - Anr. volle VG (Mahnverf.) + PTP + MWST
Oder?