Beratungsgebühr oder Geschäftsgebühr?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Silke76
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#1

12.01.2010, 16:10

Hallo allerseits,
habe folgendes Problem:
Mandanten kamen und beauftragten uns mit der Prüfung eines Sachverhaltes (Darlehensvertrag). RA hat geprüft und Mandanten hierüber informiert. Es fand eine weitere Besprechung zwecks Abstimmung weiterer Vorgehensweise statt. Es wurde sich darauf geeinigt, dass RA ein Schreiben im Entwurf fertigt und dieses an Mandanten weiterleitet.
Die Angelegenheit ist ca. ein Jahr gelaufen und es wurden mehrere Schreiben im Entwurf gefertigt.

Was kann ich hier denn nun abrechnen. Ist hier eine Geschäftsgebühr begründet oder lediglich eine Beratungsgebühr?

Es handelt sich über einen Streitwert von EUR 130.000,00 und es wurde keine Gebührenvereinbarung geschlossen. Würde gerne eine Geschäftsgebühr oder so abrechnen, aber wir sind leider nie nach außen hin tätig geworden.
Gruss Silke76
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#2

12.01.2010, 16:21

Ich würde sagen, dass eine Geschäftsgebühr angefallen ist, dadurch, dass der RA auch Entwürfe angefertigt hat.
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Adora Belle
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#3

12.01.2010, 16:29

Sehe ich auch so.
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#4

12.01.2010, 16:34

Dem würde ich vorbehaltslos :zustimm en
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Silke76
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#5

12.01.2010, 16:41

Das wäre die Variante die mir gefallen würde, aber im RVG für Anfänger steht, dass es für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages eine Geschäftsgebühr gibt. Fallen da auch die Entwurfsschreiben an die Gegenseite drunter?
Gruss Silke76
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#6

12.01.2010, 17:17

Das ist es nicht. Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäftes einschließlich der Information.

Mach es Dir doch nicht selbst schwer, indem Du die erbrachten Tätigkeiten kleinredest. Ihr habt auftragsgemäß geprüft, beraten, Entwürfe gefertigt. Das ist Betreiben des Geschäftes. Nirgendwo im Gesetz ist die Vertretung nach außen als Kriterium für das Entstehen der GG genannt.
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#7

12.01.2010, 17:17

In Vorb. 2.3 steht aber auch "für das Betreiben des Geschäfts".

Fällt darunter dann nicht auch das Fertigen der Schriftsätze und die 2. Besprechung?

Also ich würde auch die Geschäftsgebühr abrechnen noch.
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#8

12.01.2010, 17:19

Das fällt keinesfalls noch unter Beratung. Entwürfe fertigen ist mehr als Beratung - ergo Geschäftsgebühr.
Es grüßt

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#9

12.01.2010, 17:20

*g* Na, wenn das jetzt nicht reicht...
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#10

12.01.2010, 17:34

Wenn meine Fragen mal immer so eindeutig beantwortet würden ... :D
Es grüßt

die Schlappe
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