MB - vorgerichtliche Anwaltskosten

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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pepe
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#1

07.01.2010, 14:06

Hallo Zusammen,

wie mache ich das noch mal mit den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Mahnbescheid hinsichtlich der Neuerung des § 15a RVG.

Trage ich da in dem Mahnbescheid bei Anwaltsvergütung für vorgerichtl. Tätigkeit die volle 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG ein.

Muss ich da noch einen Minderungsbetrag einsetzen? :oops:

Besten Dank
gkutes

#2

07.01.2010, 16:26

du machst das jetzt genauso wie vor §15a. Ich sehe keinen Grund, warum da jetzt was geändert werden müsste ...??
kat90
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#3

07.01.2010, 16:53

ich trage immer bei der vorgerichtlichen Tätigkeit die reine Gebühr (meistens 1,3) also ohne MwSt und Pauschale ein.

Dannach gehts weiter mit dem anzurechenbarem Teil.
Dort trage ich immer dann den Differenzbetrag ein, der angerechnet wird.

Also wenn unsere Gebühr z. B.
1,3 = 32,50 € ist (bei einem geringen GW)
und die
1,0 = 25,00 €
dann ergibt sich ein Differenzbetrag
(anzurechenbarer Teil) von 7,50 €
pepe
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#4

01.03.2010, 09:38

gkutes hat geschrieben:du machst das jetzt genauso wie vor §15a. Ich sehe keinen Grund, warum da jetzt was geändert werden müsste ...??

Ok, wie und wie hat man es vorher gemacht? :oops: Ich bin noch nicht solange dabei. :D :thx
NiTa
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#5

01.03.2010, 09:54

Ich trage immer die volle 1,3 Gebühr mit Pauschale und die MwSt, wenn keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, ein.

Bei den sonstigen Nebenforderungen trage ich dann die 0,65 Gebühr als Abzugsbetrag ein.

Vorher war es so, dass die 1,3 Gebühr gleich auf 0,65 halbiert wurde und die 1,0 MB-Gebühr ganz über das Gericht abgerechnet wurde.
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