Abrechnung arbeitsrechtliche Angelegenheit

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
tschernostef
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 8
Registriert: 27.01.2008, 09:16
Software: jumas xp

#1

05.01.2010, 11:57

Hallo erstmal,

habe ein Problem. Soll ne arbeitsrechtliche Angelegenheit abrechnen. Weiß allerdings nicht genau wie.

Mandatin hat anderen Arbeitsplatz zugewiesen bekommen, diesen aber nicht haben wollen, weil er einfach zu weit weg war.

Nach unserem Schriftsatz hat das der Arbeitgeber eingesehen und einen Arbeitsplatz in der Umgebung gesucht.

Welchen Streitwert ziehe ich hier heran?

Vielen Dank schon mal.
cjdenver
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1118
Registriert: 13.08.2009, 16:02
Wohnort: Hamburg

#2

05.01.2010, 13:24

gab doch überhaupt keinen streit, also auch keinen streitwert, oder? ist doch alles vor/außergerichtlich gewesen...
***

You want credit, I not give ...... you get mad.
I give credit, you not pay ......... I get mad.
......... better you get mad!!


An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
Benutzeravatar
LuzZi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 7416
Registriert: 22.02.2007, 11:39
Beruf: ReFa/Bürovorsteherin
Wohnort: Hannover
Kontaktdaten:

#3

05.01.2010, 14:12

cjdenver hat geschrieben:gab doch überhaupt keinen streit, also auch keinen streitwert, oder? ist doch alles vor/außergerichtlich gewesen...
Ob nun Streitwert oder Gegenstandswert, jeder weiß doch im Grunde, was gemeint ist ;)

Sollte sie einfach nur versetzt werden an einen anderen Arbeitsplatz? Keine Änderungskündigung o. ä.? (Man weiß ja nie)
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
tschernostef
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 8
Registriert: 27.01.2008, 09:16
Software: jumas xp

#4

05.01.2010, 14:37

Verzeihung, dass ich Streitwert statt Gegenstandswert geschrieben habe, bin heut bißchen im Stress.

Es handelt sich nicht um eine Änderungskündigung, habe nur Schreiben in der Akte, denen zu entnehmen ist, dass es sich um einen Arbeitsplatzwechsel handelt in einer neuen Dienststelle.
cjdenver
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1118
Registriert: 13.08.2009, 16:02
Wohnort: Hamburg

#5

05.01.2010, 15:44

so hab ich das nicht gemeint... was ich meinte: hat eure mandantin denn rechtmäßig gehandelt euch den schriftsatz verfassen zu lassen und es nicht selbst zu machen? insbesondere da es beim arbeitsrechtsprozess keine erstattung der gebühren des PV gibt und die kosten niedrig gehalten werden sollen gehe ich davon aus dass ihr überhaupt nicht abrechnen dürft.
***

You want credit, I not give ...... you get mad.
I give credit, you not pay ......... I get mad.
......... better you get mad!!


An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14402
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#6

05.01.2010, 15:48

Der Mandantin steht es doch frei, einen Anwalt zu beauftragen, wenn sie das möchte. Es geht hier nicht um die Erstattung von Anwaltskosten durch die Gegenseite, nehme ich mal an. Die TE will schlicht und ergreifend gegenüber der Mandantin abrechnen und benötigt hierfür einen Gegenstandswert.
cjdenver
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1118
Registriert: 13.08.2009, 16:02
Wohnort: Hamburg

#7

05.01.2010, 15:51

tadaa - hast recht, hab gedacht das sollte die gegenseite zahlen, ich zieh meinen einspruch zurück ;)
***

You want credit, I not give ...... you get mad.
I give credit, you not pay ......... I get mad.
......... better you get mad!!


An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
Benutzeravatar
Supersekretärin
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 304
Registriert: 28.11.2007, 14:23

#8

05.01.2010, 15:52

Ähm.. willst Du grad gegenüber Mdt abrechnen? Oder gegenüber Gegner?
tschernostef
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 8
Registriert: 27.01.2008, 09:16
Software: jumas xp

#9

10.01.2010, 13:30

Sorry, hatte Stress auf Arbeit und konnt erst jetzt die Antworten lesen.

Ist korrekt, ich will gegenüber unserem Mandanten abrechnen.

Vielen Dank schon mal.
Benutzeravatar
Strubbel
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1483
Registriert: 04.06.2007, 13:39
Wohnort: bei Stuttgart
Kontaktdaten:

#10

10.01.2010, 15:38

Also angefallen ist meines Erachtens eine Geschäftsgebühr, Höhe je nach Umfang des Schriftverkehrs. Ich schätze mal normaler Aufwand und Höhe 1,3.

Da die Angelegenheit nicht vermögensrechtlich ist und auch § 42 Abs. 3 GKG nicht passt, würde ich von einem Regelstreitwert von 4.000 EUR ausgehen.

Das sollte der Sache auch angemessen sein, sofern die Mandantin einen "normalen" Verdienst hatte.
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
Antworten