Überprüfung der Fahrtauglichkeit des Mdt.-Streitwert-Gebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Badeschlappe26
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#1

22.12.2009, 17:44

Habe folgendes Problem:

Der Mandant kam zu uns mit einem Schreiben vom Landkreis, dass seine Fahrtauglichkeit überprüft werden soll. Es sollte ein ärztliches Gutachten beigebracht werden und hiernach entschieden werden, ob er denn noch tauglich ist zum Führen von KfZ - iss er.

Sache ist beendet. Hatten als Kostenvorschussnote an die RS erstmal ne 2300er Gebühr nach Streitwert 5.000,00 € abgerechnet. Jetzt soll ich endabrechnen.

Hat jemand ne Ahnung? Ist das ne normale Verwaltungssache? Wo find ich den Streitwert? Ist 5.000,00 € i. O. mit ner 1,3er nach 2300 RVG - also so, wie der Kostenvorschuss war?

RS hat auf unsere Kovono auch noch keine Zahlung geleistet - ob sie meckern weiß ich auch noch nicht.

Besten Dank schon mal.
Holmes
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#2

22.12.2009, 18:56

Hallo,

in Widerspruchs- und ähnlichen Abhilfeverfahren, sei es vor der Verwaltungsbehörde, es es vor der vorgesetzten Behörde, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Nrn. 2300 ff VV RVG. Ergänzend können Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) und Erledigungsgebühr (Nr. 1002 VV RVG) anfallen.

Der Gegenstandswert richtet sich nach den Vorschriften des gerichtlichen Verfahrens, dem das Vorverfahren vorausgeht (§ 23 I 3, 1 RVG).

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat einen Streitwertkatalog entwickelt. Zuletzt wurde dieser im Jahre 2004 angepasst. Der Streitwertkatalog ist auch im Internet veröffentlicht.

Meines Erachtens dürfte sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf EUR 4.000,00, dem Auffangwert aus § 23 III RVG belaufen.

Holmes
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Pepples
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#3

22.12.2009, 20:33

Seh ich auch so.
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Badeschlappe26
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#4

23.12.2009, 08:22

Besten Dank für die schnelle Antwort. Das klingt doch schon mal gut.

Wir haben dem Mandanten aufgegeben, sich vom Hausarzt eine Bescheinigung zu holen, dass er tauglich ist zum Führen von KfZ und das dann bei der Behörde eingereicht. Nach Vorlage der Bescheinigung hat die Behörde das Verfahren beendet. Der Mandant behält seine Fahrerlaubnis. Reicht das für ne Erledigungsgebühr? Oder reicht das nicht als anwaltliche Mitwirkung?
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immer
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#5

23.12.2009, 09:51

Nach dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Gegenstandswert 5000 € für die Klassen A,B,C1 und D1; 7500 für C und D und 2500 € für alle anderen.

Eine Erledigungsgebühr 1002 fällt wohl nicht an, weil die Behörde wohl noch keinen belastenden Verwaltungsakt erlassen hat, sondern diesen nur vorbereiten wollte und dann davon Abstand genommen hat. Oder hat der Mdt einen irgendwie gearteten Bescheid bekommen?
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#6

23.12.2009, 11:28

Nee, war noch kein Bescheid, nur ein Schreiben der Behörde, dass beabsichtigt ist, die Eignung zu prüfen.

Also keine Erledigungsgebühr, dafür lagen wir mit den 5.000,00 Euro als Streitwert richtig. Dann kann unsere Rechnung ja so bleiben - auch nicht schlecht.

Danke.
Es grüßt

die Schlappe
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