Kostenfestsetzung Gegenseite und Anrechnung GG

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Dwaorin
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#1

17.12.2009, 14:34

Schönen Mittag zusammen,

ich zerbreche mir hier gerade den Kopf und jeh mehr ich darüber nachdenke, desto weiter scheint die Antwort sich zu entfernen. Ich hoffe ihr könnt mir hierbei helfen.

Es geht um Kaution. Unsere Mandanten sind Vermieter. Die Kläger waren die Mieter.

Der Prozbev der Kläger macht in seiner Klage außergerichtliche Kosten in Höhe von 229,55 € geltend (1,3 GG + Ausl + Umst; hat die Erhöhung vergessen, pssst net weitersagen ;) ). Unsere Mandanten werden verurteilt einen Betrag in Höhe von ca. 1.200 € zu zahlen und die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Die Kosten wurden gequotelt: Kläger 9%, Beklagte 91%.

SW: 1379,76 €

Habe hier nun seinen KFA vorliegen:
Beantragt Festsetzung nach § 103ff ZPO

1,3 VG a. 1379,76 €
+Erhöhung (ja diesmal ist sie drin)
1´,2 TG a. 1379,76 €

Kann man § 103 ff schreiben oder muss da § 106 stehen?

Habe jetzt ein nettes Schreiben verfasst wo ich darauf hinweise, dass die GG doch anzurechnen ist, da diese bereits im Urteil mit drin ist.

Mein Problem jetzt. Wir waren auch außergerichtlich tätig. Der § 15a hat mich so durcheinander gebracht, dass ich jetzt nicht weiß ob ich die GG anrechnen muss oder nicht.

Hoffe ihr könnt mir helfen und vielen Dank schon einmal.
gkutes

#2

17.12.2009, 14:47

Kann man § 103 ff schreiben oder muss da § 106 stehen?
ja

er muss anrechnen, du nicht
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sunny84
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#3

17.12.2009, 14:53

:zustimm
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Dwaorin
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#4

17.12.2009, 16:09

Ich dank Euch vielmals. Mein Feierabend ist somit gerettet :)
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