Hallo wertes Kollegium, habe hier eine Sache, die mir ein bisschen "Kopfschmerzen" bereitet.
Wir haben hier einen Vorgang, der im Wege einer Güteverhandlung bzw. frühen ersten Termins verhandelt werden sollte. Zum Termin ist die gegnerischen Partei nicht erschienen, so das Versäumnisurteil und Urteil ergangen ist. Bezüglich der Kostenentscheidung hat das Gericht knapp anderthalb Monate ein Schlussurteil im schriftlichen Verfahren erlassen.
Meine Frage, die mich ein bisschen durcheinander bringt: Rechne ich jetzt eine 0,5-Gebühr nach 3105 VV RVG ab (wegen dem VU) oder eine 1,2-Gebühr nach 3104 wegen der Entscheidung durch Schlussurteil im schriftlichen Verfahren.
Leider hat das Gericht seine Entscheidung im Schlussurteil nicht durch einen Paragraphen untermauert (wie § 495 a ZPO).
Hoffe mal, dass ihr mir weiterhelfen könnt.
Mit freundlichem kollegialen Gruß
Terminsgebühr
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Sorry, verstehe ich jetzt nicht so ganz. Wieso müssen die ein Schlussurteil fällen, wenn ein VU ergeht? Die Kostenentscheidung dürfte doch klar sein. Oder wurde gegen den VU Rechtsmittel eingelegt?
Ich versteh dich schon, allerdings bin ich mir nicht sicher, was anfällt. Ich würde die reduzierte Terminsgebühr nehmen. Im schriftlichen Verfahren bekommst du ja nur eine volle T.-Geb., wenn die Sache durch ein Schlussurteil entschieden wird und die Gegenseite schriftlich zur Klage geäußert hat und Klageabweisung beantragt hat.
Wenn aber ein schriftliches Verfahren angeordnet wurde und die Gegenseite hat auf die Fristen nicht reagiert, sprich auch keine Klageabweisung oder so beantragt hat, dann ergeht ein VU, somit auch nur die reduzierte Terminsgebühr.
Ich hoffe, ich konnte Dir helfen
Schöne Weihnachtsfeiertage
Wenn aber ein schriftliches Verfahren angeordnet wurde und die Gegenseite hat auf die Fristen nicht reagiert, sprich auch keine Klageabweisung oder so beantragt hat, dann ergeht ein VU, somit auch nur die reduzierte Terminsgebühr.
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Sorry, aber ich verstehe jetzt den Beitrag von Nina nicht:
Laut Eröffnungsbeitrag soll ein VU und ein Schlussurteil ergangen sein. Das kann ich nicht nachvollziehen.
Entweder ist ein VU mit eigener Kostengrundentscheidung ergangen, dann gibt es kein Schlussurteil.
Oder ist vielmehr ein Teil-VU ergangen mit dem Hinweis, dass die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten bleibt?
Beides zusammen ist wohl eher nicht möglich, so dass der Ausgangsbeitrag zu präzisieren ist.
Oder ich habe hier komplett etwas nicht kapiert...
Laut Eröffnungsbeitrag soll ein VU und ein Schlussurteil ergangen sein. Das kann ich nicht nachvollziehen.
Entweder ist ein VU mit eigener Kostengrundentscheidung ergangen, dann gibt es kein Schlussurteil.
Oder ist vielmehr ein Teil-VU ergangen mit dem Hinweis, dass die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten bleibt?
Beides zusammen ist wohl eher nicht möglich, so dass der Ausgangsbeitrag zu präzisieren ist.
Oder ich habe hier komplett etwas nicht kapiert...
~ Grüßle ~
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Das Amtsgericht hat durch >Versäumnisurteil und Urteil< entschieden:
"hat das Amtsgericht Mitte auf die mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin (...) zu zahlen
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. "
Im Schlussurteil heißt es dann:
"hat das Amtsgericht Mitte im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:
1. von den Kosten trägt die Klägerin 11 % und die Beklagte 89 %.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar "
Die Sache macht mir Kopfzerbrechen. Hatte die heute wieder auf WV.
Auf der einen Seite greift die 3105 ja, nach dem VU im Termin ergangen ist.
Auf der anderen Seite aber urteilt das Gericht über die Kosten im schriftlichen Verfahren, was ja Grundlage für die 1,2 nach 3104 ist...
Also, ich blicke nicht mehr durch bei der Akte...
"hat das Amtsgericht Mitte auf die mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin (...) zu zahlen
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. "
Im Schlussurteil heißt es dann:
"hat das Amtsgericht Mitte im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:
1. von den Kosten trägt die Klägerin 11 % und die Beklagte 89 %.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar "
Die Sache macht mir Kopfzerbrechen. Hatte die heute wieder auf WV.
Auf der einen Seite greift die 3105 ja, nach dem VU im Termin ergangen ist.
Auf der anderen Seite aber urteilt das Gericht über die Kosten im schriftlichen Verfahren, was ja Grundlage für die 1,2 nach 3104 ist...
Also, ich blicke nicht mehr durch bei der Akte...
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das hab ich mir schon gedacht
es hat NUR ÜBER DIE KOSTENENTSCHEIDUNG durch Schlussurteil entschieden..
also ich wweiß auch nicht, wie man das berechnen soll.. 0,5 über GW und 1,2 über Kostenwert??? ich würd versuchen die 1,2 über GW abzurechnen
es hat NUR ÜBER DIE KOSTENENTSCHEIDUNG durch Schlussurteil entschieden..
also ich wweiß auch nicht, wie man das berechnen soll.. 0,5 über GW und 1,2 über Kostenwert??? ich würd versuchen die 1,2 über GW abzurechnen
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Bringe doch erst einmal etwas Klarheit in die Sache und lasse für die einzelnen Verfahrensabschnitte den Streitwert festsetzen, falls noch nicht geschehen. Damit weiß man dann schon mal, wann was zu Grunde zu legen ist. Weshalb das VU hier kein Teil-VU ist, erschließt sich mir nach wie vor nicht. Oder gab es vllt. eine teilweise Klagerücknahme? Irgendetwas muss ja passiert sein, sonst wären die Kosten nicht gequotelt worden.
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