Hallo an alle.
Ich hab hier ne Akte vorliegen, wo wir Kläger sind und es 2 Beklagte gibt. Jeder Beklagte ist eine GmbH. Nachdem wir in der ersten Instanz verloren haben, hat die eine Beklagte ihren KFA mit USt berechnet. Wurde dann aber gändert und geändert festgesetzt. Nun erging Urteil in der zweiten Instanz, die wir leider auch verloren haben, aber naja. Jedenfalls hat nun diese eine Beklagte wieder ihren KFA mit der USt berechnet.
Machen die das mit Absicht und hoffen, dass es keiner bemerkt oder wissen die nicht, dass ihre Mandantschaft vorsteuerabzugsberechtigt ist?
Wie macht ihr das? Versucht ihr auch erstmal die UST mitzubekommen?
VG
Elli
Nichtwissen oder Dummfang?!
- ellimorelli
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Hallo
wenn wir wissen, dass die Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, wird von vorneherein keine UST berechnet. Bei einer GmbH müsste aber die Vorsteuerabzugsberechtigung doch klar sein, also...
Grüße
wenn wir wissen, dass die Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, wird von vorneherein keine UST berechnet. Bei einer GmbH müsste aber die Vorsteuerabzugsberechtigung doch klar sein, also...
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Glück sind Tage ohne Sorgen, Glück ist, wenn man fröhlich lacht.[/font]
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- ellimorelli
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wir nehmen die Ust. in die Berechnung mit rein und teilen gleichzeitig mit, dass der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dann wird die Ust. auch nicht mit festgesetzt.
- ellimorelli
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