zusätzliche Gebühr 5115 möglich?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Inselbiene

#1

14.10.2009, 16:34

Halli hallo, ich weiß grad nicht weiter. Habe eine Bußgeldsache abzurechnen, weiß allerdings nicht, ob ich hier eine zusätzliche Gebühr nach 5115 nehmen kann.

Folgender Hintergrund:
- Bußgeldbescheid (Geldbuße von 320,-- € sowie ein Monat Fahrverbot).
- Einspruch eingelegt
- HV vor dem AG anberaumt (11.07.)
- Schreiben ans Gericht wegen Aufhebung des persönlichen Erscheinens der Beschuldigten
- persönliche Erscheinen wurde sodann aufgehoben
- dann Telefonat mit Richter, daraufhin Beschluss des AG, dass Geldbuße auf 160,-- € reduziert wird + 1 Monat Fahrverbot
- RM-Verzicht erklärt
- am 06.07. wurde dann HV-Termin aufgehoben

Ich danke euch schon mal
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#2

14.10.2009, 16:38

m. E. nein.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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Adora Belle
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#3

14.10.2009, 16:42

M.E. doch. Es dürfte ja durch Beschluß entschieden worden sein, und mitgewirkt hat der RA daran auch durch das Telefonat. Damit ist die 5115 nach Ziff. 5 angefallen.
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#4

14.10.2009, 16:48

Hmm stimmt, habe überlesen, dass mit dem Richter telefoniert worden ist. Dann würd ich sie auch abrechnen. Man soll ja auch kein Geld verschenken ;)
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#5

14.10.2009, 16:48

Sehe ich auch so wie Adora Belle.
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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#6

14.10.2009, 16:49

Schließe mich Adora Belle an, 5115 fällt an.
[font=Tahoma]Glück ist jeder neue Morgen, Glück ist bunte Blumenpracht,
Glück sind Tage ohne Sorgen, Glück ist, wenn man fröhlich lacht.[/font]
Inselbiene

#7

14.10.2009, 16:54

mich irritiert nur, dass in 5115 u. a. steht, dass das Verfahren entweder eingestellt sein muss oder der Einspruch zurückgenommen sein muss oder dass mit der Rücknahme früher als zwei Wochen vor der HV bzw. durch Beschluss nach § 72 I 1 OWiG. In meinem Beschluss steht dieser § nicht und den Einspruch haben wir auch nicht zurückgenommen ... grübel, grübel
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#8

14.10.2009, 17:20

Aber die Hauptverhandlung ist doch entbehrlich geworden. Weil stattdessen durch Beschluß entschieden wurde. Das war nur möglich, weil der Anwalt sich in dem Gespräch damit einverstanden erklärt hat (wobei es auf das Telefonat selbst nicht ankommt, sondern darauf, daß durch irgendeine Mitwirkung des Anwalts ohne HV auszukommen ist.) Ohne das Einverständnis darf das Gericht nämlich nicht durch Beschluß entscheiden, der Betroffene hat ein Recht auf die mündliche Hauptverhandlung.

@Inselbiene: Das steht alles so nicht im Gesetz. Es muß nur (entweder das Verfahren schon vorher erledigt sein oder) die Hauptverhandlung entbehrlich werden. Wodurch das im einzelnen möglich ist, steht in den Ziffern Abs. 1. Eine dieser Ziffern muß erfüllt sein. Wann die Gebühr trotzdem nicht entsteht - nämlich wenn keine Mitwirkung erkennbar ist - steht in Abs. 2.
Inselbiene

#9

14.10.2009, 17:40

ich danke euch sehr :thx
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