RSV bemängelt den GW

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Sam29

#1

06.10.2009, 12:01

Hallo,

ich habe ein MV. Dieses ging duch Einspruch gegen VB ins streitige über. zwischenzeitlich wurde die HF durch den Beklagten gezahlt, sodass ich die HF für erledigt erklärt habe. Jedoch den VB hinsichtlich der geltend gemachten NF /RA Kosten/ sowie der Zinsen auf die HF aufrechterhalten habe.

Als GW habe ich für die 1,3 VG nur die RA-Kosten + die Zinsen auf die HF angesetzt, da diese ja nun den Hauptgegenstand des Verfahrens bilden.

Nu schreibt mir die RSV...wir gehen davon aus, dass sich der GW von xy aus den Zinsen und der NF ergibt. Die NF und die Zinsen sind nicht streitwerterhöhend...

Ich kann damit nichts anfangen, denn schließlich sind die NF und diese Zinsen auf die HF ja nunmehr Hauptgegenstand des Verfahrens. Wenn diese nicht mein GW sein sollen, welcher denn dann??
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LuzZi
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#2

06.10.2009, 12:21

Die Zahlungen sind doch immer zu verrechnen erst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und dann auf die Hauptforderung. Hättest du dann nicht den Rest der HV nach wie vor geltend machen müssen oder hab ich das jetzt falsch verstanden?
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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lucy1510
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#3

06.10.2009, 12:26

Ja, sehe ich auch so. Nach Verrechnung gilt die Restforderung sodann als Hauptforderung.
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
(Loriot)

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(ebenfalls Loriot)
Sam29

#4

06.10.2009, 12:45

Wenn ich eine HF habe und diese auch explizit so ausgeglichen wird, kann ich nicht einfach den Rest geltend machen. In meinem Fall, hat der AG ja die HF ausgeglichen und sodann über den Rest der Verfahrenskosten Einspruch eingelegt. Verstehst? da kann ich nicht einfach die Zahlung mit den Kosten verrechnen und sodann den Rest geltend machen. Ich muss die HF für erledigt erklären.
collor
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#5

06.10.2009, 17:17

Ha, die RSV ist ja lustig. :vogel Sie geht doch nicht davon aus, dass dein Streitwert jetzt null ist. Zwar hat sie Recht, dass NF und Zinsen den Streitwert nicht erhöhen, allerdings nur wenn eine HF vorhanden ist. In diesem Fall ist die HF weggefallen und die NF und Zinsen werden zur HF und sind dein Streitwert.
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Silvia
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#6

06.10.2009, 20:25

Hallo,

Kosten u. Zinsen bilden jetzt den Streitwert:

http://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__43.html

Wegen der Verrechnung der Teilzahlung habe ich Folgendes gefunden:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__367.html

LG Silvia
Sam29

#7

06.10.2009, 20:32

Ja das hatte ich auch gelesen. Allerdings steht ja auch, soweit er den Wert des Hauptanspruches nicht übersteigt. Hm, das wäre dann aber bei mir der FAll, da die außergerichtliche GG höher ist, da außergerichtlicher Wert auch höher, zusammen mit den Zinsen, wäre dieser Wert also höher als der Hauptanspruch. Aber ich habe jetzt ein schönes Schreiben gefertigt, auch aus einem BGH Urteil zitiert und mal sehen was kommt.
Aber lustig ist der Ansatz der RSV schon, wirkt sich nicht streitwerterhöhend, hahah. Nach deren Aussage, wäre mein Streitwert 0,00 EUR.
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