Danke euch:
Die 10.000,00 € sind der außergerichtliche Schmerzensgeldanspruch, der in der Klage geltendgemacht wurde, der sonstige Streitwert ist 19.000,00.
Dann habe ich noch eine Frage, wenn im Tenor des ergangenen Urteils steht: "Die Klägerin trägt 100 % der außergerichtlichen Anwaltskosten der Beklagten zu 1 und 70 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, muss dies im KFA jeweils gesondert aufgeführt werden, also 2 Rechnungen für 2 Beklagte?
Ich hätte es bei dem Beklagten zu 2 so gemacht
1,3 VG
abzgl 0,65 Anrechnung aus 10.000
hieraus 70 %
1,2 TG
Auslagen
MWST
Summe
(So les ich das aus dem RVG für Anfänger S. 193 heraus; Randnummer 799)
Oder ist das ein Deckfehler und ich steh auf dem Schlauch?
Kostenfestsetzungsantrag mit oder ohne Geschäftsgebühr
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17593
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Bei dem Beklagten zu 2) ist kein Kostenfestsetzungsantrag, sondern ein Kostenausgleichungsantrag zu machen. Deine Berechnung ist auf jeden Fall nicht richtig. Das Problem ist aber, dass hier jetzt Sachvortrag fehlt. Bisher ging es lediglich um die Anrechnung der GG. Von 2 Mandanten war bislang nicht die Rede; auch nicht davon wie die beiden jeweils am Rechtsstreit und am Streitwert beteiligt sind. Irgendeine Besonderheit muss es ja geben, dass die Kostentragungspflicht bei den Beklagten unterschiedlich ist.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
-
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 66
- Registriert: 16.04.2015, 13:17
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: a-jur
Die Gegenseite, die die 2 Beklagten vertritt hat das in einem KFA bzw. Kostenausgleichungsantrag gemacht. Der Beklagte zu 2 zahlt keine Ust.
Im weiteren Tenor steht: Die Beklagte zu 2 wird verurteilt an die Klägerin xyz € nebst Zinsen.. seit , nebst vorgerichtlichen Anwalskosten von xx€ zu zahlen
Edit: Es ist ein Teilweise obsiegen/unterliegen
Also ich muss zwei Anträge machen bzw. mache ich einen Antrag nach § 106 ZPO, wenn ich dich jetzt richtig verstanden habe. Meinst du dass die 70 %, die ich aus den 0,65 berechnen möchte falsch sind?
und beim Beklagten zu 1 dann.
VG
abzgl 0,65
1,2 TG
Auslagen
Mwst
Summe
In der Urteilsbegründung heißt es im weiteren Verlauf, dass die Klägerin ein Mitverschulden trägt, so dass auch bei der Schadensersatzfeststellung die Haftungsquote zu berücksichtigen ist. Edit: Weiter steht: Die vorgerichtlichen Kosten von xy€ die die Beklagte zu 2 zu ersetzen hat berechnen sich aus dem berechtigten Streitwert von xy € (Anmerkung: dieser Streitwert ist etwas geringer als 10.000,00 € der eingeklagt wurde)
Sorry, ich scheine gerade vollkommen auf dem Schlauch zu stehen.
Im weiteren Tenor steht: Die Beklagte zu 2 wird verurteilt an die Klägerin xyz € nebst Zinsen.. seit , nebst vorgerichtlichen Anwalskosten von xx€ zu zahlen
Edit: Es ist ein Teilweise obsiegen/unterliegen
Also ich muss zwei Anträge machen bzw. mache ich einen Antrag nach § 106 ZPO, wenn ich dich jetzt richtig verstanden habe. Meinst du dass die 70 %, die ich aus den 0,65 berechnen möchte falsch sind?
und beim Beklagten zu 1 dann.
VG
abzgl 0,65
1,2 TG
Auslagen
Mwst
Summe
In der Urteilsbegründung heißt es im weiteren Verlauf, dass die Klägerin ein Mitverschulden trägt, so dass auch bei der Schadensersatzfeststellung die Haftungsquote zu berücksichtigen ist. Edit: Weiter steht: Die vorgerichtlichen Kosten von xy€ die die Beklagte zu 2 zu ersetzen hat berechnen sich aus dem berechtigten Streitwert von xy € (Anmerkung: dieser Streitwert ist etwas geringer als 10.000,00 € der eingeklagt wurde)
Sorry, ich scheine gerade vollkommen auf dem Schlauch zu stehen.
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17593
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Du hast hier einen Unfall, oder? Und wenn ich das richtig sehe, vertrittst Du die Klägerin. Dann brauchst Du selbst im Hinblick auf die KGE des Gerichts gar keinen Antrag zu stellen, da der Klägerin lt. der KGE keine Kostenerstattungsansprüche zustehen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
-
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 66
- Registriert: 16.04.2015, 13:17
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: a-jur
Ja es war ein Unfall. Im Urteil heißt es aber xy % von der Beklagten zu erstatten an die Klägerin und xx % von der Klägerin an die Beklagten zu erstatten, um es zusammenzufassen. Von der Gegenseite kam KFA bzw. Kostenausgleichungsantrag und das Gericht hat uns ebenfalls gebeten einen einzureichen ansonsten wird ohne Rücksicht auf die tatsächlich entstandenen Kosten entschieden, deshalb mache ich doch auch einen Antrag? Und dann wenn der Beschluss ergeht sehen wir ja dann, was wir noch an die Gegenseite zu zahlen haben.
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14671
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
Würdest du bitte mal die gesamte KGE einstellen? Immer nur ein Stück mitzuteilen, führt hier nicht weiter.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
-
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 66
- Registriert: 16.04.2015, 13:17
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: a-jur
Ok, sorry:
1. Der Beklagte zu 2 wird verurteilt an die Klägerin xxxx € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 & P. ü. Basiszinssatz seit xy nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten von xx zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, der Klägerin 33 % ihrer materiellen und imaterillen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht an Dritte übergehen
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen
4. Von den GK des Rechtsstreits haben die Klägerin 85 % und die Beklagte zu 2 15 % zu tragen. Die Klägerom 100 % der außergerichtl. Kosten der Beklagten zu 1 und 70 % der Beklagten zu 2. Die Beklagte zu 2 30 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Weitere außergerichtl. Kosten werden nicht erstattet.
5. vorläufige Vollstreckbarkeit
6. Streitwert 19.000 € festgesetzt
1. Der Beklagte zu 2 wird verurteilt an die Klägerin xxxx € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 & P. ü. Basiszinssatz seit xy nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten von xx zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, der Klägerin 33 % ihrer materiellen und imaterillen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht an Dritte übergehen
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen
4. Von den GK des Rechtsstreits haben die Klägerin 85 % und die Beklagte zu 2 15 % zu tragen. Die Klägerom 100 % der außergerichtl. Kosten der Beklagten zu 1 und 70 % der Beklagten zu 2. Die Beklagte zu 2 30 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Weitere außergerichtl. Kosten werden nicht erstattet.
5. vorläufige Vollstreckbarkeit
6. Streitwert 19.000 € festgesetzt
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14671
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
Dann musst du einen KAA machen. Anzurechnen auf die VG ist die hälftige im Urteil tenorierte GeschG.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
-
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 66
- Registriert: 16.04.2015, 13:17
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: a-jur
Also
1,3 VG
abzgl 0,65 aus 10.000 GW
1,2 TG
Auslagen + Mwst
Summe
Und der Rest macht das Gericht.
(Was war dann das, was ich im RVG für Anfänger gelesen habe mit: 1,3 VG Anrechnung der GF aus bsp: 20.000,00 €, hiervon 60 %, Auslagen+MWST. In der Randnummer 799 steht, dass "der Kläger an vorgerichtl. Kosten 1436 eingeklagt hat, 60 % hiervon da auch nur insoweit die HF berechtigt war = 861,94 € wurde") Denn dies meinte ich vorher mit den 70 %, da meine Chefin meinte, wie es ist, wenn nur ein Teil der außergerichtlichen Kosten von denen die eingeklagt wurden ausgeurteilt wurden. Daher war im anderen Post meine Denkweise, 1,3 VG, abzüglich 0,65 hiervon 70 %, 1,2 TG, Auslagen + Mwst. Somit bin ich durcheinandergekommen.
1,3 VG
abzgl 0,65 aus 10.000 GW
1,2 TG
Auslagen + Mwst
Summe
Und der Rest macht das Gericht.
(Was war dann das, was ich im RVG für Anfänger gelesen habe mit: 1,3 VG Anrechnung der GF aus bsp: 20.000,00 €, hiervon 60 %, Auslagen+MWST. In der Randnummer 799 steht, dass "der Kläger an vorgerichtl. Kosten 1436 eingeklagt hat, 60 % hiervon da auch nur insoweit die HF berechtigt war = 861,94 € wurde") Denn dies meinte ich vorher mit den 70 %, da meine Chefin meinte, wie es ist, wenn nur ein Teil der außergerichtlichen Kosten von denen die eingeklagt wurden ausgeurteilt wurden. Daher war im anderen Post meine Denkweise, 1,3 VG, abzüglich 0,65 hiervon 70 %, 1,2 TG, Auslagen + Mwst. Somit bin ich durcheinandergekommen.
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14671
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
Welcher Betrag ist denn für die GeschG tituliert worden? In den Urteilsgründen müsste dann noch stehen, wie sich der Betrag zusammensetzt.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)