Abrechnung Teilzahlung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Nele
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 24
Registriert: 23.02.2009, 14:49

#1

21.09.2009, 10:32

Hallo Leute,

Also ich habe folgendes Problem: Es gab Mahnbescheid über 3.264 € und wir haben für unsere P widerspruch eingelegt. Danach haben wir P geraten, 1.000 € (ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht) zu zahlen. Haben sie auch gemacht. Der G/V hat dann Klage erhoben über 2.264 € + Zinsen und Zinsen aus den 1.000 €.

Kriege ich jetzt für die 1.000 € eine 0,8 VG oder etwas in der Richtung?

LG Nele
188F
Forenfachkraft
Beiträge: 158
Registriert: 15.09.2009, 12:14
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: AnNoText

#2

21.09.2009, 11:06

Hallo,

also ich denke, wegen der 3.264 EUR kriegst du eine 0,5 VG wg. WI gg. MB. Über den Rest hätte die Gegenseite das streitige Verfahren fortsetzen müssen. Falls die tatsächlich eine Klage über den Rest eingereicht haben, dann muss die wegen doppelter Anhängigkeit zurückgewiesen werden. Bestellst Du Dich für Deine Partei im streitigen Verfahren wegen der 2.264 EUR, dann fällt die 1,3 VG 3100 an. Eine Anrechnung der beiden VG fällt weg, da verschiedene Gegenstände.

Schöne Woche noch
Benutzeravatar
Silvia
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 268
Registriert: 10.05.2007, 10:45

#3

21.09.2009, 20:18

Hallo,

3307 Verfahrensgebühr für die Vertretung des
Antragsgegners ..................................... 0,5
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für
einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet.

LG Silvia
Benutzeravatar
sunshine24
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3858
Registriert: 08.06.2007, 11:33
Beruf: Rechtsfachwirtin, Rechtsreferentin
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Baden-Württemberg

#4

21.09.2009, 21:55

Aber aus dem gesamten Streitwert, nicht nur aus den € 1.000,00 ...

0,5 VG Nr. 3307 aus SW: 3.264,00
Telekomm
USt
Der G/V hat dann Klage erhoben über 2.264 € + Zinsen und Zinsen aus den 1.000 €.
Über den Rest hätte die Gegenseite das streitige Verfahren fortsetzen müssen.
Ich nehme an, dass die Gegenseite "nur" eine Anspruchsbegründung gemacht hat.

Bei der Anrechnung der 0,5 VG auf die 1,3 VG musst du aber bedenken, dass du nur ne 0,5 aus SW. 2.264,00 anrechnest, weil nur der Teil übergegangen ist zum streitigen Gericht ...
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
Antworten