Gebührenteilung der Einigungsgebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
steinbockgirl1985
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#1

14.09.2009, 15:41

Hallo Leute,

meine Kollegin und ich haben mal ne Frage. :oops:

Wir wurden vom HBV als UBV beauftragt. Es wurde eine Gebührenteilung ausgemacht.

Wir haben den Termin vor dem AG wahrgenommen. Vom HBV haben wir dann erfahren, dass die Angelegenheit durch Vergleich beendet wurde. Wir als UBV hatten mit dem Vergleich nichts zu tun.

Meine Kollegin hatt nun folgenden Rechnung an den HBV gmacht.

1,3 Verfahrensgebühr
0,65 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr
1,0 Einigungsgebühr
Auslagen
1/2 Gebührtenteilung
MwSt

Nun hat der HBV moniert, dass wir die Einigungsgebühr aus der Kostenrechnung nehmen sollen.

Wir stehen beide auf dem Schlauch. Ist das denn so richtig, dass wir die nicht bekommen, bei GEbührenteilung?? Dachten da wären alle Gebühren zum teilen, die angefallen sind.

Danke für eure schnellnen Antworten.
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Soenny
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#2

14.09.2009, 15:52

Halte ich auch für richtig, daß ihr die aufgenommen habt, machen wir auch nicht anders, egal ob wir UBV sind oder einen UBV genommen haben. Bei Gebührenteilung werden - bis auf Akteneinsicht - alle Gebühren geteilt, die im Verfahren anfallen.
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#3

14.09.2009, 16:03

Habe noch keine Erfahrungen mit Gebührenteiligungen sammeln können, aber kann ein Rechtsanwalt (auch im Hinblick auf § 812 ff. BGB) nicht lediglich die Gebühren erstattet verlangen, die (für ihn) auch tatsächlich entstanden sind ? :? Wenn UBV nicht an dem Vergleich mitgewirkt hat, kann er insoweit mE also auch keine EG verlangen, egal ob Gebührenvteilung oder nicht.
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#4

14.09.2009, 16:06

Wenn Gebührenteilung vereinbart ist, werden alle Gebühren geteilt. Es gibt sogar bei den Syndikusanwälten sog. Statuten, wonach das so Pflicht ist. Ansonsten darf man keine Gebührenteilung vereinbaren.
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#5

14.09.2009, 16:08

Die §§ 812 ff BGB haben doch mit der ungerechtfertigten Bereicherung zu tun. Weis also ned in welchem Bezug die zur Gebührenteilung stehen sollten.
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#6

14.09.2009, 16:08

Ich habe letzte Woche in einem RVG Seminar folgendes gelernt:

Einigen sich die Parteien, käme selbstverständlich noch die Enigungsgebühr hinzu, die auf beiden Seiten entstehen könnte (OLG München, 28.02.2007, 11 W 644/07). Nach der vorgenannten Entscheidung können beide Gebühren erstattungsfähig sein.

Ich verstehe das so, dass die EG auf beiden Seiten entstehen kann, entsteht sie aber nur auf einer Seite, dann wird sie nicht geteilt.
Meine Motivation ist heute morgen winkend an mir vorbeigegangen

Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...

Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
Zitat Sheldon Cooper
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#7

14.09.2009, 16:29

Ich verstehe das so, dass die EG auf beiden Seiten entstehen kann, entsteht sie aber nur auf einer Seite, dann wird sie nicht geteilt.
:zustimm
Wenn Gebührenteilung vereinbart ist, werden alle Gebühren geteilt. Es gibt sogar bei den Syndikusanwälten sog. Statuten, wonach das so Pflicht ist. Ansonsten darf man keine Gebührenteilung vereinbaren.
wie gesagt, ich kenne solche Vereinbarungen nicht wirklich. Da wird man sich im Zweifelsfall wohl auf den genauen Wortlaut und dessen Auslegung berufen müssen. Ich bin bei obiger Aussage nur von meinem gesunden Menschenverstand ausgegangen ;)

Die §§ 812 ff BGB haben doch mit der ungerechtfertigten Bereicherung zu tun. Weis also ned in welchem Bezug die zur Gebührenteilung stehen sollten.
Wenn der UBV Gebühren abrechnet, die er gar nicht verdient hat, ist das mE genau so ein Fall...
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#8

14.09.2009, 16:46

m.E. werden bei einer derartigen Absprache alle Gebühren geteilt. Der HB bekommt ja auch einen Teil der TG, obwohl er gar nicht dabei war. Also warum soll das bei der EG nicht auch gelten?
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nephele
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#9

14.09.2009, 16:50

So kann man das auch sehen.
Aber ich denke der Terminsvertreter ist dafür da, um eben zum Termin zu gehen. Dafür, und für die Einarbeitung in die Sache, bekommt er die VG und die TG. Und das wird dann eben geteilt.
Aber ich finde, nach dem Termin ist die Sache für den UBV beendet. Er hat seine "Arbeit getan".
Wenn sich danach noch geeinigt wurde, ohne (!) dass der UBV damit etwas zu tun hatte, steht ihm die EG eigentlich nicht zu finde ich.
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#10

14.09.2009, 16:53

wie gesagt, begründen kann man alles.
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