Mal wieder Erhöhung Geschäftsgebühr und Bußgeld!

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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tweety79
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#1

30.11.2006, 21:23

Hey alle zusammen,

ich benötige mal wieder Eure Hilfe!

1.
Mit der Erhöhung der Geschäfts- und Verfahrensgebühr habt ihr mir ja schon letztes Mal sehr gut weitergeholfen. Hier noch mal ein Textauszug von damals:

"Grds. ist die Gebühr, die der RA fordern kann, eine einheitliche Gebühr. Die Regelungen aus Nr. 1008 VV RVG werden aber häufig als Zuschlag oder Erhöhungsgeb. dargestellt. Nicht alle Gebühren des VV sind erhöhungsfähig. Erhöhungsfähig sind die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr, ohne dass es dabei auf den Teil des VV, in dem die Verfahrensgeb. entsteht, ankäme. Teil 1 des VV ist auf alle anderen Teile anwendbar. Entsteht sowohl die Geschäftsgeb. als auch die Verfahrensgeb., ist str., ob sich beide Gebühren erhöhen oder nur die Geschäfts- oder Verfahrensgeb. Der Gesetzeswortlaut, wonach sich die "Verfahrens- oder Geschäftsgeb." erhöht, könnte dazu führen, dass nur eine der Gebühren als erhöhungsfähig angesehen wird. Dies ist jedoch unzutreffend und widerspricht der Absicht des Gesetzgebers, mit der Regelung der Nr. 1008 VV RVG den Grundgedanken des § 6 Abs. 1 BRAGO zu übernehmen. Zur Geltungszeit der BRAGO waren sowohl die Geschäftsgeb. als auch die Prozessgeb. erhöhungsfähig. Der Gesetzesbegründung lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Wahl des Wortes "oder" eine Änderung dieser Praxis beabsichtigt hätte (so auch Enders JurBüro 2005, 449ff. mwN).
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, sind auch die Verf.- oder Geschäftsgeb. aus Teil 4, 5 und 6 VV RVG erhöhungsfähig. Dies gilt dann nicht, wenn im VV RVG etwas Abweichendes zu einer Verf.- oder Geschäftsgeb. bestimmt wird (s. Anm. 16).
Die Einigungsgeb., die Erledigungsgeb., die Aussöhnungsgeb., die Hebegeb., die Terminsgeb. oder sonstige andere Gebühren, die bereits v. ihrem Abgeltungsbereich der Geschäfts- oder Verfahrensgeb. nicht entsprechen, sind nicht erhöhungsfähig. Dies galt auch schon unter der Geltung v. § 6 BRAGO."

Jetzt habe ich den Fall, dass wir ein Ehepaar außergerichtlich vertreten haben (Nachbarschaftsstreit) und anschließend noch in einem Schiedsverfahren. Nun hat meine Kollegin gegenüber der RSV abgerechnet:

außergerichtliches Verfahren:
1,3 Geschäftsgebühr + 0,3 Erhöhung zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer

Schiedsverfahren:
1,5 Geschäftsgebühr + 0,3 Erhöhung + 1,5 Einigungsgebühr zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer.

Nun schreibt die Versicherung, dass nur eine Gebühr erhöht wird. Meine Frage: Kann ich hier das gleiche Anschreiben verwenden, wie für die Erhöhung Geschäfts- und Verfahrensgebühr??? Hat das einer von Euch schon mal gemacht? Ist die Verfahrensgebühr denn überhaupt gleichzusetzen mit der Geschäftsgebühr im Schiedsverfahren?

2. Abrechnung einer Bußgeldsache
Bußgeldsachen sind ja eigentlich nur so schwer. Nur haben wir hier das Problem, dass die Ordnungswidrigkeit nicht hier in Deutschland verübt wurde, sondern in Norwegen. Wir haben daher im Namen unseres Mandanten einen norwegischen Kollegen mit der üblichen Abwicklung beauftragt. Nun hat sich unser Mandant entschlossen, doch keinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Wir rechnen daher gegenüber der RSV ab. Gibt es hierbei jetzt auch eine Verkehrsanwaltsgebühr in Bußgeldsachen? Mein Chef wollte ganz normal Bußgeldverfahren abrechnen, aber das geht ja nicht. Der norwegische Kollege will ja schließlich auch gegenüber der RSV abrechnen. Wir dürfen ja daher nur die Verkehrsanwaltsgebühr in Ansatz bringen. Kennt sich hiermit jemand von Euch aus? Mein Chef meinte nur, fragen Sie mal bei der Versicherung nach, die können Ihnen das sagen! Tolle Wurst! :evil:

Bin schon sehr auf Eure Antworten und Erfahrungen gespannt. Schönen Abend noch, tweety :pcwink
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#2

01.12.2006, 08:47

Zu deiner ersten Frage würde ich gern mal wissen, wo du die 1,5 Gebühr für das Schiedsverfahren hergenommen hast.

Zu deiner zweiten Frage würde ich sagen, dass der norwegische Anwalt wohl nach norwegischem Recht seine Angelegenheit abrechnet. Das war jetzt zumindest mein erster Gedanke, ob das so stimmt weiß ich nicht.

Wenn es nach RVG abgerechnet wird, dann finden sich die Gebühren in 3400 VV ff.: Verfahrensgebühr in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigtem zustehenden Gebühr, max. 260 EUR...
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#3

01.12.2006, 09:23

Guten Morgen Nancy,

dass mit dem norwegischen Kollegen habe ich ja auch so gesehen. Die Rechnung habe ich auch mit der Gebühr nach § 3400 (1,0) in Ansatz gebracht. Chef meint, dass sei falsch und wir müssten über Bußgeld abrechnen. Aber das empfinde ich als falsch!

Zu dem Schiedsverfahren: Die Sache hat meine Kollegin abgerechnet. Ich weiß nicht, wie sie auf die 1,5 Gebühr gekommen ist. Aber ich habe hier im Forum auch irgendwo mal gelesen, dass es dafür eine 1,5 Geschäftsgebühr gibt. Was würdest Du denn hier ansetzen? Eine Verfahrensgebühr gemäß 3100? (habe ich auch schon gelesen)
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#4

01.12.2006, 09:46

Mir ist gerade eingefallen, dass ich auch mal so eine Sache abgerechnet habe. Da habe ich eine 1,5 Gebühr nach 2403 RVG genommen. Ich würde sagen, dass die Erhöhung bei beiden Gebühren gerechtfertigt ist. Ich weiß nicht, was die Rechtsschutz da zu meckern hat. Ich würde den Text, den du vorgeschlagen hast nehmen.

Also ich hab noch mal im RVG nachgeschaut. Ich würde dann doch eher die 5200 VV nehmen, da hat dein Chef wohl - ausnahmsweise - mal Recht.

:D
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#5

01.12.2006, 16:10

Vielen lieben Dank, Nancy. Du hast mir sehr geholfen!!!

:blumen
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#6

01.12.2006, 16:15

Mach ich doch gern!!!
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