1,5 Geschäftsgebühr in Unfallsachen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Gast

#1

30.11.2006, 23:29

Hallo zusammen!

Hat jemand von euch schonmal eine 1,5 Geschäftsgebühr in Unfallsachen mit der gegnerischen Versicherung abgerechnet.

Wie waren die Reaktionen und eure Argumente bei Verweigerung, falls vorhanden?

LG
Gast

#2

01.12.2006, 07:56

Hi,

in meiner alten Kanzlei hat meine Chefin die Unfallsachen grundsätzlich mit 1,5 abgerechnet. Manche haben es ausgeglichen, manche nicht. Die HUK gleicht ne 1,5 nicht aus.
Sassi
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#3

01.12.2006, 08:05

Guten Morgen,

also es gibt ein sog. Abkommen im RVG, da sind Versicherungen wie z. B. die Allianz, DEVK etc. die sich wie zu BRAGO-Zeiten (DAV-Abkommen) für Unfallsachen bestimmte Gebührenhöhen (z. B. Allianz 1,8 Gebühr bei Sachschaden) festgelegt haben. Hatte das mal beim googeln entdeckt, weiß leider aber nicht mehr den Link...Aber vielleicht hilft Dir das schon ein bisschen weiter.
Liebe Grüße aus München
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Pepsi
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#4

01.12.2006, 08:19

also die HUK zahlt 1,5 allerdings ist das wie Sassi gesagt hat nach dem "DAV-Abkommen" und der Wert ist dann der Erledigungswert und dann kriegst du keine Einigungsgebühr mehr
na

#5

03.12.2006, 23:37

Es kommt immer auf die Begründung an! Wenn Du die 1,5 gut begründen kannst, dann setze sie auch an! Aber schick der Vers. auch gleich die Erläuterung, denn fragen tun die eh!

Wg. dem Abkommen, welche einige Vers. durchaus schon den RAen angeboten haben, so gelten die dortigen Gebühren erst nach Unterschrift des RA auf dem entsprechenden Vordruck der Vers. Die Allianz zahlt zB (glaub ich) 1,8, bin mir jetzt aber nicht sicher.
Bärchen

#6

04.12.2006, 08:04

Wir rechnen teilweise sogar eine 1,8 ab. Es kommt auf die Vers. an. Damals gab es ja das DAV-Abkommen. Mit dem RVG ist dieses Abkommen aber nicht mehr gültig. Es gibt aber verschiedene Vers., mit denen der RA einen "Vertrag" abschließt, und dann bekommt man eine 1,8 oder teilweise sogar mehr.

Gruß Nina
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#7

04.12.2006, 08:15

ihr müsst aber bedenken das bei dem "DAV-Abkommen" nach dem Erledigungswert abgerechnet wird und nicht nach dem normalen SW!!
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Manuela77
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#8

04.12.2006, 11:58

Wenn man gegenüber der gegn. HPV abrechnet, richtet sich die Gebühr IMMER nach dem Erledigungswert. Ob man nun die Gebühr nach den Regulierungsempfehlungen (so heißt das jetzt, glaube ich) ansetzt oder nicht, spielt keine Rolle. Nach dem "normalen" Streitwert rechnen die nie ab. Muss ggf. beim Mandanten bzw. der RSV abgerechnet werden.
In freien Staaten kann jeder seine Meinung sagen und jeder andere ist befugt, nicht zuzuhören!
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#10

04.12.2006, 12:36

öhm.. warum einige ich mich dann mit der HUK auf 1,5?! ne Einigungsgebühr fällt doch so gut wie nie an..
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