Gebühren für einstweilige Anordnung §§ 767, 769 ZPO
Verfasst: 01.12.2006, 10:17
Hallo zusammen,
wir haben vor kurzem eine Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO erhoben und gleichzeitig im Eilverfahren eine einstweilige Anordnung gem. § 769 Abs. 1 beantragt, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Uns stellt sich nun die Frage, ob man Gebühren für das Eilverfahren erhält und wenn ja, ob diese gegen den Gläubiger festsetzbar sind.
Kennt sich hiermit jemand aus?
Vielen Dank im voraus,
Claudia
wir haben vor kurzem eine Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO erhoben und gleichzeitig im Eilverfahren eine einstweilige Anordnung gem. § 769 Abs. 1 beantragt, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Uns stellt sich nun die Frage, ob man Gebühren für das Eilverfahren erhält und wenn ja, ob diese gegen den Gläubiger festsetzbar sind.
Kennt sich hiermit jemand aus?
Vielen Dank im voraus,
Claudia