Anrechnung § 34 auf Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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jane_186
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#1

29.06.2011, 21:39

Hallo zusammen,

habe ein Problem. Der Sachverhalt ist folgender: Mandant A hat Forderungen gegenüber B. Er geht zum RA und möchte sich beraten lassen. Sie schließen eine Gebührenvereinbarung ab, die folgenden Inhalt hat: Die vereinbarte Gebühr beträgt 2,0 aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 €. Nach der Beratung wird der RA allerdings auch gegenüber B tätig, in dem er mit diesem Schriftverkehr hat (also Entstehung der Geschäftsgebühr). Da B noch immer der vereinbarten Ratenzahlung unregelmäßig nachkommt, will A nunmehr die Forderung gerichtlich geltend machen. B hat zwischenzeitlich 2.000,00 € gezahlt, so dass der Gegenstandswert für das gerichtliche Verfahren nur noch 8.000,00 beträgt. Wie sieht jetzt die Abrechnung gegenüber A aus?

2,0 aus Gw: 10.000,00 gem. § 34
1,3 Geschäftsgebühr
- Anr. § 34 II RVG
Verfahrensgebühr
- Anr. 3 (4) (0,65 aus 8.000,00 €)
Terminsgebühr
PTP

Die Geschäftsgebühr geht ja in der Beratungsgebühr auf. Wird die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr sodann ignoriert oder wie muss weiter angerechnet werden? Stehe total auf dem Schlauch. Für schnelle Hinweise wäre ich echt dankbar.

:thx
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Liesel
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#2

29.06.2011, 21:45

Steht in der Gebührenvereinbarung irgendwas für den Fall, daß eine weitere Tätigkeit folgt - also hinsichtlich der Anrechnung der Beratungsgebühr?

Die Anrechnung der GeschG auf die Verfahrensgebühr kannst du nicht ignorieren, denn die ist gesetzlich vorgeschrieben.
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#3

29.06.2011, 22:03

Nein, es steht nichts weiter drin. Aber meine Geschäftsgebühr beträgt ja vorliegend 0 €, da sie ja in der Beratungsgebühr aufgeht. Mir bleibt ja folglich nichts, was im gerichtlichen Verfahren angerechnet werden kann! Danke für die schnelle Rückmeldung
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Liesel
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#4

29.06.2011, 22:06

Doch, die Geschäftsgebühr entsteht ja erstmal in Höhe von 1,3 aus dem Wert, der noch maßgeblich ist.
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#5

29.06.2011, 22:22

Häh, sorry stehe auf dem Schlauch, denn die Geschäftsgebühr geht doch durch die Anrechnung der Gebühr § 34 RVG in dieser auf, beträgt also 0. DAnn kann ich doch keine 0,65 geschäftsgebühr mehr auf die Verfahrensgebühr anrechnen. Dann wäre der RA ja doppelt bestraft.
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#6

29.06.2011, 22:44

Der Anwalt wird nicht bestraft. Die Anrechnung trägt dem Umstand Rechnung, daß die Geschäftsgebühr sowohl die Beratung als auch die Vertretung abdeckt. Wenn nun erst ausschließlich beraten werden soll, dann später doch auch vertreten, soll der Mandant nicht schlechter stehen, als hätte er von Anfang an die Vertretung beauftragt. Deshalb wird die Beratung vollständig angerechnet. Ausschließen kann man die Anrechnung per Gebührenvereinbarung - das wird auch häufig gemacht.

Die nachfolgende hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr hat damit gar nichts zu tun, sie ist in jedem Fall vorzunehmen, egal ob vorher schonmal angerechnet wurde.
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