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Verfasst: 17.11.2009, 14:14
von Kayusha
Wir wollen hier in einer Sache Klage einreichen. Ich hab meinen Chef heute mal drauf aufmerksam gemacht, dass es ja an der Zeit wäre die außergerichtliche GG als NF miteinzuklagen, damit ich mich nicht ständig später noch drum kümmern muss....
Er daraufhin: "Gut, machen wir." (heißt eigentlich: "Mach mal", er hasst alles was mit Kosten zu tun hat...)

Die GG wäre hier als Schadenersatz geltend zu machen. Ich hab aber in der Akte gesehen, dass mein Chef vorher wohl nie auf die Idee gekommen ist denen mal eine Berechnung unserer Kosten zukommen zu lassen.

Können wir die jetzt trotzdem mit einklagen? Oder muss ich denen das jetzt vorher nochmal mitteilen, dass sie die außergerichtlichen Kosten zu tragen haben, mit Rechnung?
Ich würde sagen ja. Na das sieht ja toll aus, jetzt im Nachhinein....

Blöde Frage wahrscheinlich..... :hm

Verfasst: 17.11.2009, 14:45
von gkutes
Können wir die jetzt trotzdem mit einklagen?
ja
Oder muss ich denen das jetzt vorher nochmal mitteilen, dass sie die außergerichtlichen Kosten zu tragen haben, mit Rechnung?
nein

Verfasst: 17.11.2009, 14:56
von Kayusha
gkutes, :thx

Du bist mir schon so oft eine große Hilfe gewesen! :D

Verfasst: 17.11.2009, 18:44
von Zweite Chefin
... wir haben nach Inkrafttreten von § 15 a nichts geändert, wir machen weiterhin die vollen vorgerichtlichen Kosten geltend, sowohl in Klagen, als auch in MB-Anträgen.
Die Kostenfestsetzungsanträge werden auch wie vorher gemacht, mit Anrechnung aber nur dann, wenn im Urteil die vorgerichtlichen Kosten auch tituliert wurden, sonst erfolgt keine Anrechnung, da Kläger / Kostengläubiger Anspruch auf Erstattung der vollen 3100 hat.

Das war ja gerade der Anlass für § 15 a:
Im Urteil gab's keinerlei 2300 für den Kläger, weshalb auch immer, (leider auch oft aus Nachlässigkeit des Richters, was mich besonders ärgerte) und in der Kostenfestsetzung wurde munter stur angerechnet, so dass der Mandant / Kostengläubiger nur 0,65 VG, der Beklagte / Kostenschuldner aber 1,3 VG zur Ausgleichung "in den Ring warf".
Das führte dann zu Erstattungsansprüchen, die nix mehr mit der Quote des Obsiegens oder Unterliegens zu tun hatten.

Gegen die RPfl. hab ich umsonst gekämpft, die hatten ihren BGH-Beschluss, der jedes noch so unsinnige Ergebnis sanktionierte.

Gegen die Richter, die 2300 und Anrechnung nicht verstanden haben, bzw. keine Lust hatten, sich mit der neuen Materie auseinanderzusetzen, konnte ich auch nichts ausrichten, überzeugen ließen die sich jedenfalls nicht.

Verfasst: 18.11.2009, 08:45
von JK
... wir haben nach Inkrafttreten von § 15 a nichts geändert, wir machen weiterhin die vollen vorgerichtlichen Kosten geltend, sowohl in Klagen, als auch in MB-Anträgen.

Guten Morgen "Zweite Chefin"

ich habe Probleme mit der Anrechnung bei den Mahnbescheiden nach dem neuen 15 a. Online kann ich die volle außergerichtliche Gebühr nicht geltend machen. Das Programm fordert immer eine Anrechnung der Gebühr. Wenn ich die volle nehmen will ist dieser Betrag immer zu hoch.... wie machst du das?

Verfasst: 18.11.2009, 12:08
von Zweite Chefin
Hallo JK,

mal ganz auf Anfang:

Schreibe mal die übliche KoRe:
1,3 GG = 32,50 + 7002 = 6,50 / dann dazu 1,3 VG = 32,50 + 7002 = 6,50 / dann 0,65 anrechnen = 16,25.
Du bekommst also 1,95 Gebühren + 2 x 7002 (ggf. MwSt. drauf).

Das ist Dein Anspruch, wie rum Du den realisierst, ist egal.
Du kannst entweder 1,3 GG geltend machen und hinterher mit Anrechnung 0,65 VG oder 0,65 GG, dann hast Du im Prinzip freiwillig angerechnet, und hinterher 1,3 VG.
Das war ja das Problem bei der Anrechnung vor § 15 a: Du konntest hinterher wegen der erzwungenen Anrechnung immer nur 0,65 VG anmelden und warst daher gezwungen, 1,3 GG mit einzuklagen.

Diese Möglichkeit hast Du jetzt natürlich auch noch, deshalb hab ich geschrieben, dass ich gar nichts geändert habe.

Wenn Dir der online-MB vorschreibt, nur 0,65 GG geltend zu machen, geht das auch in Ordnung; zur Kostenfestsetzung nach streitigem Verfahren wird dann eben nicht mehr angerechnet, weil Du das ja im MB schon gemacht hast (die neue Freiheit mit § 15 a !).

Ich kenne die online-Maske nicht, weil ich MB zwar online mache, aber ausdrucke, da kann ich die volle GG eintragen, muß aber direkt auch den Anrechnungsbetrag angeben.
Wenn Deine Maske nur 0,65 GG zulässt, darfst Du nicht vergessen, dazu die volle 7002 und die volle MwSt. zu rechnen, denn angerechnet wird ja nur die 0,65 Gebühr und nicht 7002 und MwSt.
Einzutragen sind somit 16,25 + 6,50 + 7,40 = 30,16 EUR (wenn das denn so möglich ist).

Kapiert ?

Ohne Reklame machen zu wollen: Ich nutze zum Reingucken die Schwarzwälder Gebührentabelle.
Da sind alle Gebühren mit 7002 und MwSt. abgedruckt, das erspart viel Rechnerei.
Ich habe mir im kleineren Wertebereich handschriftlich den Anrechnungsbetrag, also die 0,65 Gebühr, dazugeschrieben, weil die nicht enthalten ist.
Wenn Du im MB-Antrag nur diesen krummen EUR-Betrag, der in keiner Tabelle steht, eintragen kannst, empfehle ich, diesen Betrag zu den ersten paar Streitwerten einmal auszurechnen und daneben in die Tabelle zu schreiben.

Viel Glück !

Verfasst: 10.01.2010, 13:44
von MG
Kayusha hat geschrieben: ...

Die GG wäre hier als Schadenersatz geltend zu machen. Ich hab aber in der Akte gesehen, dass mein Chef vorher wohl nie auf die Idee gekommen ist denen mal eine Berechnung unserer Kosten zukommen zu lassen.

Können wir die jetzt trotzdem mit einklagen? Oder muss ich denen das jetzt vorher nochmal mitteilen, dass sie die außergerichtlichen Kosten zu tragen haben, mit Rechnung?
Ich würde sagen ja. Na das sieht ja toll aus, jetzt im Nachhinein....

Blöde Frage wahrscheinlich..... :hm
Wirklich KEINE blöde Frage!

Ist zwar schon ein Weile her der Beitrag, aber ich bin beim stöbern drauf gestoßen und möchte hierzu auch noch was loswerden. Alles was mit vorgerichtliche Gebühren als Schadensersatz zu tun hat, ist bisher bei vielen Gerichten erster Instanz Kammerrechtssprechung. Ich bin gerade als Referendar in der Zivilstation an einem AG im OLG Bezirk Celle. Meine Ausbildungsrichterin spricht die vorgerichtlichen Gebühren nur dann zu (und somit auch ich :wink: ), wenn sie vorher geltend gemacht worden sind. Somit war Deine Idee nach dieser Ansicht richtig.

Zum Verständnis: Ein Schadensersatzanspr. setzt grundsätzlich einen zu ersetzenden Schaden voraus. Nur wenn die Rechnung gg den Mandanten in Rechnung gestellt worden ist, ist hat der Anwalt einen fälligen Zahlungsanspruch gegen den Mandanten. Nur dann hat der Mandant also einen Schaden, der zu ersetzen ist.

Man wird staunen, daran scheitern bei uns ca. 75% der diesbezüglichen Anträge.

Meiner Meinung nach ist das auch richtig, wenn es auch kleinkarriert ist. Aber wir leben ja in Deutschland.

Aber wie gesagt, dass ist (noch) von Richter zu Richter unterschiedlich. Die haben selber zum großen Teil davon keine Ahnung. Der Richter im Nebenzimmer macht das wieder ganz anders.

Ich hoffe mehr geholfen als Unverständnis gebracht zu haben.

Grüße von MG

Re: § 15a RVG Geschäftsgebühr Verzugsschaden

Verfasst: 29.06.2011, 17:15
von arcangel71
Nehme mal diesen alten thread.

Mandant kommt wegen Herausgabe von Gegenstände. Mdt. hatte Gegenseite nicht unter Fristsetzung zur Herausgabe aufgefordert.

Außergerichtlich haben wir unter Fristsetzung allerdings aufgefordert. Frist ergebnislos abgelaufen.

Nun soll geklagt werden.

Nehme ich in den Klageantrag zu 2) jetzt die volle GG nebst MwSt ? Als wir tätig wurden, war die Gegenseite ja noch nicht in Verzug !

Re: § 15a RVG Geschäftsgebühr Verzugsschaden

Verfasst: 29.06.2011, 17:18
von Adora Belle
Eben. Kein Verzug, keine Anspruchsgrundlage für die GG. Wenn Dir nicht noch eine andere einfällt.

Re: § 15a RVG Geschäftsgebühr Verzugsschaden

Verfasst: 29.06.2011, 17:23
von arcangel71
Adora Belle hat geschrieben:Eben. Kein Verzug, keine Anspruchsgrundlage für die GG. Wenn Dir nicht noch eine andere einfällt.
Danke !

D.h. wenn kein Schadensersatzanspruch aufgrund Verzugs, bekomme ich nachher im KFB die 0,65 GG angerechnet und kann mir diese nicht vom Gegner holen ?

Unsere Inverzugsetzung ist irrelevant ?!