§ 15a RVG Geschäftsgebühr Verzugsschaden

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Sodoku
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#1

01.09.2009, 09:54

Hallo Ihr,

ich habe in Bezug auf den neuen § 15a RVG völlig den Überblick verloren.
Ra möchte Zahlungsklage erheben und daneben seine außergerichtliche Tätigkeit als Verzugsschaden geltend machen. Muss man jetzt im Klageantrag nur noch die halbe (bei einer 1,3 Geschäftsgebühr, die schon im Februar 2009 entstanden ist) Gebühr geltend machen und den Rest im KFA als volle Verfahrensgebühr?
Gilt der § 15a RVG wirklich für Altfälle? Meine wegen 60 RVG?
Nun hat das OLG Stuttgart mit Beschluss v. 11.8.2009, 8 W 339/09 entschieden, dass der § 15a keine Gesetzänderung ist, sondern eine Klarstellung und daher auch auf Altfälle anzuwenden ist.
Ich verstehe gar nichts mehr. Wie löst Ihr das Ganze?

Vielen Dank im Voraus
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rebru82
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#2

01.09.2009, 09:58

Die Kosten werden vollständig (Geschäftsgebühr, Auslagen, Umsatzsteuer) als Verzugsschaden in der Klage geltend gemacht, im KFA erfolgt dann die Anrechnung an die Verfahrensgebühr.
[hr]

Liebe Grüße

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Sodoku
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#3

01.09.2009, 10:29

Hallo Rebru82 und alle anderen,

also Du meinst, dass ich den neuen § 15a nicht anwenden soll?
Der Verzugsschaden ist doch eine Nebenforderung. D.h. wenn ich die volle Geschäftsgebühr fälschlicherweise in den Antrag aufnehme, dann hat dies keine Auswirkung auf die Kostenentscheidung, oder? Kann die Nebenforderung (Verzugsschaden) auch verzinsten werden?

Gruß Sodoku
bianca82
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#4

01.09.2009, 10:52

Ich mache es auch noch so, dass ich den Verzugsschaden in voller Höhe in der Klageschrift geltend mache. Zinsen kannst Du hier auch geltend machen.
Wenn es fälschlicherweise im KFA in voller Höhe geltend gemacht werden sollte, dürfte die Entscheidung des Gerichts nicht anders ausfallen, also die Anrechnung müsste erfolgen bzw. das Gericht müsste Gebühren absetzen.
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rebru82
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#5

01.09.2009, 10:54

Auf die Kostenentscheidung hat es keine Auswirkung. Die Kostenforderung kann natürlich auch verzinst werden.
[hr]

Liebe Grüße

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cosmicmoon
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#6

01.09.2009, 10:54

Im JurBüro 8/2009 hat Herr Enders eine tolle Aufstellung mit Beispielen gemacht.. Vielleicht löst das ja Dein Problem :-)
Asgoth
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#7

01.09.2009, 12:19

Die Kostenforderung kann natürlich auch verzinst werden.
Aber doch wohl erst, wenn der Schuldner insofern in Verzug gesetzt wurde oder? :?

zu 15a verlier ich lieber kein Wort mehr - der ganze Stress geht jetzt wieder von vorne los :(
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#8

01.09.2009, 12:28

Aber doch wohl erst, wenn der Schuldner insofern in Verzug gesetzt wurde oder? Geschockt
Natürlich erst, wenn der Schuldner in Verzug gesetzt wurde. Dies wird aber wohl mit dem vorgerichtlichen Aufforderungsschreiben gemacht worden sein.
[hr]

Liebe Grüße

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#9

01.09.2009, 12:48

Dies wird aber wohl mit dem vorgerichtlichen Aufforderungsschreiben gemacht worden sein.
Du mutest/traust der Anwaltschaft aber ganz schön viel zu :D In den Akten, die hier so rumflattern, ist das nämlich regelmäßig gerade nicht der Fall (wenn wir auf der Passivseite stehen) ;)
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#10

02.09.2009, 10:31

Hallo Ihr,

vielen Dank für Eure guten Tipps. Natürlich ging ein Mahnschreiben voraus.

Gruß Sodoku
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