Wir haben einen Mdt vertreten, der ca. 400km entfernt von unserer Kanzlei wohnt. Das Gericht, vor welchem der Prozess stattgefunden hat, ist von diesem seinem Wohnort nochmals ca. 100km entfernt.
Wir haben gewonnen. Im KFB hat das Gericht bzw. die Gegenseite uns nun die Fahrtkosten von uns bis zum Prozessgericht natürlich mit der Begründung um die Ohren gehauen, dass Mdt sich hätte ja au en Anwalt vor Ort nehmen können, das war mir bei der Beantragung schon fast klar.
Cheffe sagt jetz, dass es da aber noch eine Bestimmung gibt, dass man zumindest die Fahrtkosten abrechnen kann, die vom Wohnort Mdt bis zum Ort des Prozessgericht angefallen wären.
Kann mir da jemand was dazu sagen? Vielleicht ein § in dem das steht. Oder eine Begründung, die ich dafür in den KFB schreiben kann?
Fahrkosten abgelehnt
BGH, Beschluss vom 01.03.2004 - VII ZB 27/03
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Es gibt [bcolor=#FFFF40]maximal[/bcolor] die Fahrtkosten vom Wohn-/Geschäftssitz der Partei zum Gericht, mehr nicht. Wenn ihr 400 km vom Gericht weg seid, die Partei nur 100 km, dann können 100 km angesetzt werden.
Ist die Kanzlei 400 km weg, die Partei noch weitere 100 km mehr, also 500 km, dann kann man die 400 km berechnen.
Dabei ist aber zu beachten, ob ein Unterbevollmächtigter am Gerichtsort nicht evtl. billiger ist. Das hängt von der Höhe des SW ab.
Ist die Kanzlei 400 km weg, die Partei noch weitere 100 km mehr, also 500 km, dann kann man die 400 km berechnen.
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Hi,
also wir haben auch ganz oft das Problem. Wir begründen unsere Fahrtkosten dann immer so, dass wir der Hausanwalt sind und schon viele Angelegenheiten hatten von unserem Mandanten etc. Meist klappt das auch . Man muss nur gut Argumentieren, dann bekommt man auch die vollen Fahrkosten erstattet.
also wir haben auch ganz oft das Problem. Wir begründen unsere Fahrtkosten dann immer so, dass wir der Hausanwalt sind und schon viele Angelegenheiten hatten von unserem Mandanten etc. Meist klappt das auch . Man muss nur gut Argumentieren, dann bekommt man auch die vollen Fahrkosten erstattet.
Genauso ist es richtig, allerdings würde ich dann dem Mandanten die übrigen Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder unmittelbar in Rechnung stellen. Unsere Mandanten zahlen die dann immer anstandslos, denn sie wissen ja, warum sie uns beaufragt haben13 hat geschrieben:Es gibt [bcolor=#FFFF40]maximal[/bcolor] die Fahrtkosten vom Wohn-/Geschäftssitz der Partei zum Gericht, mehr nicht. Wenn ihr 400 km vom Gericht weg seid, die Partei nur 100 km, dann können 100 km angesetzt werden.
Ist die Kanzlei 400 km weg, die Partei noch weitere 100 km mehr, also 500 km, dann kann man die 400 km berechnen.
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Zu beachten ist noch: Wenn die Mandantin eine eigene Rechtsabteilung hat und diese vor Beauftragung ihres Rechtsanwalts tätig war, dann sind Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld oder Kosten eines Terminsvertreters in der Regel nicht erstattungsfähig. Also auch nicht die 100 km aus dem Ausgangsfall.13 hat geschrieben:Es gibt [bcolor=#FFFF40]maximal[/bcolor] die Fahrtkosten vom Wohn-/Geschäftssitz der Partei zum Gericht, mehr nicht. Wenn ihr 400 km vom Gericht weg seid, die Partei nur 100 km, dann können 100 km angesetzt werden.
Ist die Kanzlei 400 km weg, die Partei noch weitere 100 km mehr, also 500 km, dann kann man die 400 km berechnen.
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____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Kein Grund zur Panik.
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Hallo !
Habe mal eine andere Frage:
Wir haben gerade einen KfA erhalten, in welchem der gegnerische RA Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld geltend macht, obwohl dieser im gleichen LG-Bezirk seinen Kanzleisitz hat. Ist das möglich?
Vielen Dank.
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